Forschungsaktivitäten
Auf den folgenden Seiten finden Sie Zusammenfassungen von laufenden und abgeschlossenen Dissertationen, eine Auflistung der Publikationen von Prof. Dr. Wolffgang, nützliche Forschungsinformationen und interessante Links.
Aktuelle Projekte
Ein Überblick über einige der aktuellen Projekte des Instituts für Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.
Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Rechtsverletzung im Falle von Fehlverhalten im grenzüberschreitenden Handel.
Gleichzeitig wird untersucht, welche Anforderungen die verschiedenen gesetzlichen Regelungen (Zollrecht, Steuerrecht und Außenwirtschaftsrecht) an die Offenlegung von Rechtsverstößen stellen.
Er führt sein Forschungsprojekt in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen Hilfsorganisationen wie Ärzte ohne Grenzen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, UNFPA, Unicef, UNHCR und Logistics Cluster durch.
Das Ziel von IMPACCT ist es, die Einfuhr von Hilfsgütern, insbesondere von medizinischen Gütern, in afrikanische Länder zu beschleunigen.
Zu diesem Zweck analysiert Herr Lodde, wie das AfCFTA sowie andere Handelsabkommen oder Wirtschaftspartnerschaftsabkommen genutzt werden können, um die Situation in Afrika zu verbessern.
Die Probleme, die beispielsweise bei der Einfuhr von Hilfsgütern in afrikanische Länder entstehen, werden erörtert.
Außerdem wird nach Lösungen und allgemeinen Möglichkeiten zur Verbesserung des Importprozesses durch den gezielten Einsatz des AfCFTA oder anderer Abkommen gesucht.
Seit Dezember 2021 arbeitet Herr Lodde in der Arbeits- und Forschungsgruppe IMPACCT unter dem Dach des UN OCHA unter der Leitung von Virginie Bohl, der Senior Project Coordinator von IMPACCT.
Der wissenschaftliche Schwerpunkt der Forschungsgruppe liegt auf der Einfuhr von Hilfsgütern in afrikanische Länder.
Sie analysiert das panafrikanische Freihandelsabkommen AfCFTA in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen Hilfsorganisationen wie Ärzte ohne Grenzen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, UNFPA, Unicef, UNHCR und Logistics Cluster.
Das Ziel von IMPACCT ist es, die Einfuhr von Hilfsgütern, insbesondere von medizinischen Gütern, in afrikanische Länder zu beschleunigen.
Zu diesem Zweck analysiert Herr Lodde, wie das AfCFTA, aber auch andere Handelsabkommen oder Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, genutzt werden können.
Herr Lodde ist der wichtigste Rechtsexperte innerhalb der Forschungsgruppe.
Im Rahmen seiner Forschungstätigkeit trifft sich Herr Lodde regelmäßig, meist wöchentlich, mit Vertretern der Hilfsorganisationen. Die Forschungsgruppe sucht auch regelmäßig den Dialog mit staatlichen Akteuren.
Derzeit finden Gespräche mit den Wirtschaftsministerien und Zollbehörden verschiedener afrikanischer Länder wie Äthiopien, Liberia, Mosambik und Somalia (sowohl Mogadischu als auch Somaliland) statt. Als wichtigster juristischer Ansprechpartner für die Forschungsgruppe berät Herr Lodde die Teilnehmer auch in anderen zollrechtlichen Fragen.
Abgeschlossene Projekte
Ein Überblick über die abgeschlossenen Projekte des Instituts für Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.
Die Entwicklung des Zollbegriffs im europarechtlichen Zollrecht (2024)
von Stephanie Goebel
Der Zollbegriff ist ein wesentliches Fundament des europäischen Zollrechts. Bislang fehlt eine einheitliche Definition des Zollbegriffs im Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union, in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in der Literatur. Hier knüpft die vorliegende Arbeit an. Sie befasst sich mit möglichen Begriffsmerkmalen und den Motiven für die Erhebung von Zöllen. Sie hinterfragt dabei auch, ob das formelle und materielle Zollrecht des Unionszollkodex durch den sogenannten Wirtschaftszollgedanken geprägt ist. Die Arbeit zeichnet zugleich den Bedeutungswandel von Zöllen seit deren ersten Erscheinungsformen im Altertum nach und arbeitet eine integrations- und handelspolitische Dimension des Zollbegriffs im europarechtlichen Zollrecht heraus. Abschließend unterbreitet sie einen Definitionsvorschlag, der die vorangegangene Untersuchung reflektiert.
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Aussichten auf Zollkontrollen in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten (2023)
Im Rahmen des ECCE-Projekts hat Professor Wolffgang zusammen mit Prof. Giangiacomo D’Angelo (Università di Bologna), Prof. Walter de Wit (Erasmus Universität Rotterdam) und Prof. Santiago Ibáñez Marsilla (Universidad de Valencia) einen Sammelband veröffentlicht.
Der Band enthält eine vergleichende Analyse verschiedener Aspekte der Zollkontrollen einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten, die zur Klärung dieser Kontrollen beitragen und folglich das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Zollunion erleichtern und auch die finanziellen Interessen der EU besser schützen wird.
In diesem Zusammenhang erläutert Benedikt Wemmer, Mitglied des ICTL, die Struktur der deutschen Zollverwaltung und gibt einen Überblick über die verschiedenen Methoden und Instrumente der deutschen Zollkontrollen.
Darüber hinaus untersuchen Professor Wolffgang und Benedikt Wemmer gemeinsam mit Giangiacomo D’Angelo, Federico Tarini, Walter de Wit, Martijn Schippers, Santiago Ibáñez Marsilla und Jorge J. Milla Ibáñez das Zusammenspiel von Zollwert und Verrechnungspreisen in der EU nach dem Fall Hammatsu.
Sie können den Band hier herunterladen.
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Verbindungen aus Waren und Dienstleistungen im Recht der WTO – unter besonderer Berücksichtigung zollwert- und ursprungsrechtlicher Fragen
von Dr. Hanns-Thilo von Spankeren
Seit Abschluss der Uruguay-Runde bestehen auf Ebene der WTO mit dem GATT und dem GATS zwei voneinander getrennte Übereinkommen, die die Liberalisierung einerseits des internationalen Waren- und andererseits des internationalen Dienstleistungshandels zum Ziel haben. Gleichzeitig lässt sich aber in der wirtschaftlichen Realität eine zunehmende Verflechtung von Waren und Dienstleistungen beobachten. Sei es, dass Dienstleistungen einen immer größeren Anteil in der Warenwertschöpfung ausmachen, Pakete aus Waren und Dienstleistungen geschnürt und zusammen verkauft werden, oder die Ware nicht mehr selbst verkauft wird, sondern vielmehr ihre bloße Nutzungsmöglichkeit.
Die Arbeit geht diesen Verbindungen nach und untersucht, ob die bestehenden Regelungen auf WTO-Ebene noch geeignet sind, ihnen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dessen wird auch auf die schon lange umstrittene Zuordnung digitaler Produkte zu den Waren oder zu den Dienstleistungen eingegangen. Ein besonderer Schwerpunkt wird jeweils auch auf zollwert- und ursprungsrechtliche Fragestellungen gelegt. Basierend auf dem Ergebnis, dass GATT und GATS grundsätzlich geeignet sind, solche Verbindungen zu erfassen, wird abschließend das Verhältnis zwischen GATT und GATS untersucht und den Möglichkeiten zur Lösung potentieller Konflikte nachgegangen.
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Die Umsetzung des Weltzollrechts in Kanada – Die Umsetzung des Weltzollrechts in Kanada Untersuchung am Maßstab weltzollrechtlicher Vorgaben der World Trade Organization und der World Customs Organization
von Dr. Ota Fischer-Zach
In den letzten zwei Jahrzehnten haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weltweit erheblich verändert. Die Globalisierung brachte einen signifikanten Anstieg der Transaktionen im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit sich. Dies führte zu Frachtzuwachsraten im Import und Export von teilweise zweistelligen Prozentraten. Moderne Kommunikationskanäle und eine hochentwickelte Informationstechnologie haben den Warenverkehr und den Warenkonsum erheblich beschleunigt. Die immer schnellere zollrechtliche Abfertigung von einer weiterhin anwachsenden Warenmenge stellt sowohl die Zollbehörden als auch die Wirtschaftsbeteiligten vor neue technische und logistische Herausforderungen. Hinzu kommen die umwälzenden Entwicklungen seit den Terroranschlägen des 11.09.2001, die weltweit ein gestiegenes Sicherheitsbedürfnis zur Folge hatten. Kanada bezeichnet sich als Handelsnation mit einem relativ kleinen Binnenmarkt. Sein Wohlstand ist eng verknüpft mit der Weltwirtschaft. Zweck dieser Untersuchung ist es festzustellen, inwieweit Kanada als Mitgliedstaat der WTO und WCO seine völkerrechtlichen Verpflichtungen mit zollrechtlichem Bezug erfüllt.
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Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)
von Dr. Theresa Opitz
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) ist ein 2005 eingeführtes Zertifikat, das einem zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten, der nach dem Zollrecht geprüft wurde, Vorteile gewährt.
Gemäß Art. 39 Buchstabe c des Unionszollkodex (UZK) ist eine der Voraussetzungen für die Erlangung des AEO-Status der Nachweis der Zahlungsfähigkeit.
Die Dissertation setzt sich umfassend und kritisch mit der Ausgestaltung eines angemessenen Zahlungsfähigkeitsnachweises auseinander.
Zunächst wird der Zweck erläutert, den der Gesetzgeber mit der Einführung des AEO-Zertifikats verfolgt hat.
Nach insolvenzrechtlichen Überlegungen zum Begriff der Illiquidität folgen Ausführungen zur Prüfung der Liquidität im Rahmen der Bilanzanalyse.
Um die bis dahin entwickelte Ausgestaltung des Solvenznachweises zu konkretisieren, folgen Ausführungen zur Finanzplanung.
Anschließend werden mögliche Einwände gegen die entwickelte Alternativlösung antizipiert und entkräftet.
Schließlich wird geprüft, inwieweit die präferierte Lösung im Rahmen des Verwaltungshandelns zulässig ist.
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Der Grundsatz des EuGH zur Verzinsung von Erstattungsbeträgen unionsrechtswidrig erhobener Abgaben und seine Vereinbarkeit mit der zollrechtlichen Erstattungszinsregelung des Art. 116 Abs. 6 UZK
von Dr. Annika Verhorst
Erstattungsbeträge bereits entrichteter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Zollbehörden eine hohe wirtschaftliche Be deutung erlangen. Entspre chendes gilt für Zinsen, die u.U. auf erstattete Einfuhr- oder Ausfuhr abgaben von den Zollbehörden an den Wirt schaftsbeteiligten gezahlt werden müssen.
Die zollrechtliche Erstattungszinsvorschrift des Art. 116 Abs. 6 UZK (ehemals Art. 241 ZK) schließt eine Zahlung von Erstattungszinsen durch die Zollbehörden grundsätzlich aus. Der EuGH sieht dagegen eine grundsätzliche Zinspflicht für Erstattungsbeträge unionsrechtswidrig erhobener Abgaben vor. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich insbesondere unter Bezugnahme auf die Rs. Wortmann (EuGH, Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-365/15) mit der Frage, ob der Zinsgrundsatz des EuGH mit der zollrechtlichen Erstattungszinsregelung zu vereinbaren ist, oder ob möglicherweise zollrechtliche Grundsätze bestehen, die dazu führen, dass die Rechtsprechung des EuGH auf zollrechtliche Sachverhalte nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden ist. Auf Grundlage des in der Arbeit zu dieser Frage ausgearbeiteten Ergebnisses werden in der Folge die Auswirkungen auf Art. 116 Abs. 6 UZK untersucht.
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Zollschuldrechtliche Entstehungs- und Erlöschenstatbestände nach dem Unionszollkodex und der Wirtschaftszollgedanke
von Dr. Kerstin Harden
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit einem zentralen Bereich des europäischen Zollrechts, dem Zollschuldrecht. Im Spannungsfeld von fiskalischen, sanktionellen und wirtschaftlichen Motiven stellt sich die Frage, welchen Ansatz das Zollschuldrecht nach dem Unionszollkodex (UZK) verfolgt.
Im Rahmen der Arbeit werden die zollschuldrechtlichen Entstehungs- und Erlöschenstatbestände des UZK dargestellt, untersucht und am Konzept des Wirtschaftszolls gemessen. Dabei wird der Frage nachgegangen, inwieweit das europäische Zollschuldrecht mit dem Gedanken des Wirtschaftszolls vereinbar ist und welche Probleme sich aufgrund der neuen Regelungen für die Praxis ergeben.
In diesem Zusammenhang werden insbesondere die neuen Ansätze des Zollschuldrechts, wie sie durch den UZK in das Unionsrecht eingeführt wurden, ihre Entstehungsgeschichte und die bisherige einschlägige Rechtsprechung zu diesem Thema behandelt. Von besonderer Bedeutung ist ebenfalls, dass der Wirtschaftszollgedanke weder im internationalen noch im europäischen Zollrecht ausdrücklich verankert ist, sodass auch die Frage nach dessen Existenz, Herleitung und Ausgestaltung vom Forschungsgegenstand erfasst wird.
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Die nachträgliche Überprüfung von präferenziellen Ursprungsnachweisen
von Dr. Maximilan Lojenburg
Die Arbeit Die nachträgliche Überprüfung von präferenziellen Ursprungsnachweisen beschäftigt sich mit den Methoden der Überprüfung von Präferenznachweisen. Dargestellt wird das Präferenzrecht in dessen historischen Entwicklung anhand der vertraglichen Präferenzabkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten sowie der autonom gewährten Präferenzen der EU. Zur Problematik der nachträglichen Überprüfung von Präferenznachweisen werden das Nachprüfungsverfahren präferenzieller Ursprungsnachweise eingehend analysiert und Vorschläge zu dessen Verbesserung gemacht.
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Die Eurasische Wirtschaftsunion im multilateralen Handelssystem
von Dr. Igor Belozerov
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Eurasischen Wirtschaftsunion (Eurasian Economic Union). Die fünf Mitgliedstaaten – Armenien, Belarus, Kirgisistan, Kasachstan und Russland – verfolgen eine umfassende Integrationsstrategie und haben zu diesem Zweck den gegenseitigen Handel fast vollständig von Handelsbarrieren befreit. Auch die Maßnahmen, die auf den Handel mit Drittstaaten Anwendung finden, wurden weitgehend harmonisiert. Allerdings hat man bisher weder die Rechtsordnung der Eurasischen Wirtschaftsunion selbst noch ihr Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Regimen und Akteuren ausreichend untersucht. Die Arbeit setzt an diesem Befund an, wählt aber als Schwerpunkt eine spezifischere Perspektive: Als Zollunion befindet sich die Eurasische Wirtschaftsunion in einer besonderen Spannungs- und Konfliktlage und hat den Anforderungen des WTO-Rechts und konkret des Art. XXIV GATT zu entsprechen. Der Verfasser erhebt diese Frage zur zentralen Problemstellung und wagt eine erste Untersuchung der Vereinbarkeit der Eurasischen Wirtschaftsunion mit den Anforderungen des Art. XXIV GATT.
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Reformansätze zur Harmonisierung präferenzieller Ursprungsregelungen
von Dr. Pia Beaucamp
Ursprungsregeln sind essentieller Bestandteil jedes Freihandelsabkommens. Die sog. präferenziellen Ursprungsregeln legen fest, welche Ursprungseigenschaft den Erzeugnisen der Vertragsparteien von Freihandelsabkommen zukommt. Sie sind entscheidend für die Bestimmung der Anwendbarkeit eines Freihandelsabkommens und der damit einhergehenden begünstigenden Behandlung. Die Ausgestaltung dieser Regelungen zur Festlegung des Warenursprungs wird in jedem Abkommen eigens ausgehandelt. Im Ergebnis weichen diese verhandelten Bestimmungen regelmäßig voneinander ab.
Die vorliegende Arbeit befasst sich zum einen mit bestehenden völkerrechtlichen Ansätzen auf dem Weg zu einer Annäherung der unterschiedlichen Ursprungsregelungen. Zum anderen behandelt sie Ursprungsregeln sieben verschiedener Freihandelsabkommen – aus dem europäischen, amerikanischen und chinesischen Raum. Die Arbeit unterzieht diese Regelungen einer näheren Betrachtung und vergleicht sie miteinander. Abschließend werden Formulierungsvorschläge gemacht, die zu einer steten Harmonisierung der präferenziellen Ursprungsregeln beitragen können.
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Verfassungsrechtliche Grenzen von Delegationen am Beispiel des besonderen Verbrauchsteuerrechts
von Dr. Dirk Jansen
Im Rahmen der funktionellen Gewaltenteilung des Grundgesetzes ist die Rechtsetzung die zentrale Kompetenz der Legislative, wovon letztere in den vergangenen vier Wahlperioden umfangreich Gebrauch machte und 2.742 Gesetze erließ. Neben der Gesetzgebung durch Bundestag und Bundesrat findet Rechtsetzung auch durch die Exekutive im Wege der Schaffung von Rechtsverordnungen statt, wenn sie diese Kompetenz zuvor von der Legislative durch eine Delegation übertragen bekommen hat. Im gleichen Zeitraum hat allein die Bundesregierung 6.735 Rechtsverordnungen erlassen. Dabei gelten diese als die „häufigste Fundstelle für geltende Rechtssätze“ oder als „unentbehrliches Instrument eines modernen Staatswesens“, obwohl sie gegenüber dem Gesetz eine deutlich nachgeordnete Bedeutung haben. Das Bundesverfassungsgericht spricht sogar davon, dass die Rechtsetzung in Form der Rechtsverordnung die Ausnahme zum Regelfall der Rechtsetzung durch das Parlament sein muss. Die dazu im Widerspruch stehende Bedeutung der Rechtsverordnungen wird im Kern auf ihr vergleichbar einfacheres Rechtsetzungsverfahren zurückgeführt, weshalb sie vor allem in den Bereichen als Rechtsetzungsinstrument interessant sind, die häufigen Änderungen unterworfen sind. Die Arbeit setzt sich mit dem aufgezeigten Widerspruch auseinander, indem sie die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Regelungsverteilung zwischen Gesetz und Rechtsverordnung erarbeitet und deren Einhaltung im abgeschlossenen Rechtsgebiet der besonderen Verbrauchsteuern überprüft.
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Der Zolltarif der Europäischen Union als Normativakt sui generis
von Dr. Anna Judith Kaiser
Der Zolltarif der Gemeinschaft umfasst weit mehr als nur Abschnitte und Warenklassen des Zolltarifs: ¹Er hat beispielsweise eine wichtige Rolle im europäischen (wirtschaftlichen) Integrationsprozess gespielt, indem er dazu beigetragen hat, eine starke und glaubwürdige Handelseinheit zu schaffen.
Außerdem kann er als wirtschaftspolitisches Instrument gegen den Wettbewerbsdruck eingesetzt werden.
Schließlich dient der Zolltarif der Gemeinschaft auch als rechtspolitisches Instrument.
Aus struktureller Sicht enthält er jedoch im Vergleich zu anderen Rechtsvorschriften untypische Elemente.
Das liegt daran, dass er nicht aus Artikeln besteht, sondern zum einen aus einer umfangreichen Nomenklatur (für den Zolltarif der Gemeinschaft die sogenannte „Kombinierte Nomenklatur“) und zum anderen aus Zollsätzen.
Die Nomenklatur selbst sieht einen Katalog von Positionen mit verschiedenen Warenkategorien vor, die in Abschnitte mit Kapiteln unterteilt sind.
Auf diese Weise stellt der Zolltarif der Gemeinschaft die Beziehung zwischen einer finanziellen Belastung und einer bestimmten Ware her und gibt somit Antwort auf die Frage nach der jeweiligen Höhe der Zollbelastung.
All diese (und weitere) spezifischen Elemente kennzeichnen den Gemeinschaftszolltarif und seine Anwendung.
Daher analysiert das Forschungsprojekt den Gemeinschaftszolltarif, insbesondere seine Struktur als Rechtsnorm, seine Merkmale und die Risiken, die seine Anwendung mit sich bringt.
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Zollwertrechtliche Methoden zum Nachweis der Unbeeinflusstheit von Preisvereinbarungen zwischen verbundenen Kaufvertragsparteien
von Dr. Michael Landwehr
Die vorliegende Abhandlung befasst sich mit zollwertrechtlichen Nachweismöglichkeiten, anhand derer die Beeinflussung von Preisvereinbarungen zwischen verbundenen Kaufvertragsparteien be- oder widerlegt werden kann. Völkerrechtliche Rechtsquellen und Auslegungsmethoden nach der Wiener Vertragskonvention (WVK) sind Gegenstand der Untersuchung.
Der Verfasser ergründet die methodische Herangehensweise einer systematischen Prüfung des Fremdvergleichsgrundsatzes im GATT-Zollwert-Kodex. Hierbei bedient er sich des völkerrechtlichen Auslegungsprinzips der systematischen Integration gem. Art. 31 Abs. 3 lit. c) WVK. Daraus leitet er einen Regelungsbeitrag zur Durchführung des Fremdvergleichs im GATT-Zollwert-Kodex ab.
Im Anschluss daran entwickelt der Autor ein allgemein gültiges Prüfungsschema zur Konkretisierung des Normzwecks der Fremdvergleichsmaxime im GATT-Zollwert-Kodex. Die zollwertrechtliche Behandlung von Verbundenheitsfällen wird damit auf eine neue völkerrechtliche Grundlage gestellt. Insbesondere die OECD-Verrechnungspreisleitlinien gewinnen bei dieser zollwertrechtlichen Nachweisführung der Unbeeinflusstheit von Preisvereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen an Bedeutung. Preisbeeinflussungen infolge von Verrechnungspreisanpassungen werden ebenso thematisiert wie der zollwertrechtliche Nutzen von verrechnungspreisrechtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts.
Zudem setzt sich der Verfasser mit dem Verhältnis zwischen zollrechtlichem Transaktionswert und steuerlichem Verrechnungspreis sowie den dazu ergangenen Harmonisierungsvorschlägen internationaler Organisationen (z.B. ICC) kritisch auseinander.
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Grundlagen und Grenzen der Risikoanalyse zum Zwecke der allgemeinen Gefahrenabwehr innerhalb der postalischen Lieferkette
von Dr. Adam Strzoda
Angesichts terroristischer Bedrohungen ist der offene Lebensstil freiheitlich demokratischer Gesellschaften zunehmenden Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Um das Merkmal einer offenen Gesellschaft zu wahren, bedarf es einer Austarierung von Freiheit und Sicherheit. Lebensader unserer modernen Industrie- und Informationsgesellschaft ist der Fluss von Waren und Informationen rund um den Globus. An dieser Stelle ist die Gesellschaft besonders verwundbar und gleichzeitig auf Offenheit besonders angewiesen. Fraglich erscheint daher, inwieweit unsere Kommunikations- und Transportsysteme auf diese neuen Gefahren vorbereitet sind. Die Auswertung von Informationen zwecks Risikoanalyse soll helfen, der Flut an Informationen Herr zu werden, und durch gezielte weitergehende Untersuchungen Sicherheit gewährleisten. Ob und inwieweit die betroffenen Rechtsgebiete darauf vorbereitet sind und wie Lösungen grundrechtskonform ausgestaltet werden können und müssen, ist Teil dieser Arbeit.
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Grundrechtlicher Schutz des Herstellens, Beförderns und Inverkehrbringens von Kriegswaffen
von Dr. Philipp Busche
Der Autor untersucht den Zusammenhang zwischen den Grundrechten von Rüstungsunternehmen, die Kriegswaffen herstellen, befördern und in Verkehr bringen, und dem Genehmigungsvorbehalt für diese Tätigkeiten in Art. 26 Abs. 2 GG. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die Verfassung einen Mittelweg zwischen grundrechtlicher Freiheit und effektiver Kriegswaffenkontrolle vorsieht. Dies geschieht durch eine in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltene Ermächtigung des Bundesgesetzgebers zur normativen Ausgestaltung der Grundrechte. Die Rüstungsunternehmen haben danach einen grundrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wegen des weiten Ermessens der Bundesregierung besteht jedoch nur im Ausnahmefall ein Anspruch auf eine Genehmigung. Weder ein grundrechtsfreier Raum noch eine volle Entfaltung der Grundrechte als Abwehrrechte entsprechen den Vorgaben der Verfassung. Der viel diskutierten Rechtsnatur des Genehmigungsvorbehalts kommt lediglich eine Typisierungsfunktion zu.
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Die Vereinbarkeit von Zollkontrollen im Postverkehr mit unionalen und nationalen Grundrechten (2015)
Die Vereinbarkeit von Zollkontrollen im Postverkehr mit unionalen und nationalen Grundrechten
von Dr. Claudia Hudasch
Zollkontrollen im Postverkehr unterscheiden sich wegen des grundrechtlich anerkannten Schutzes des Inhalts postalischer Sendungen grundlegend von Kontrollen übriger Transportbehältnisse wie etwa von Containern.
Sowohl der sachliche Anwendungsbereich von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch der Anwendungsbereich von Art. 10 des Grundgesetzes umfassen im weitesten Sinn den Schutz individueller schriftlicher Kommunikation. Hieraus ergibt sich das grundsätzliche Verbot jeglicher Kenntnisnahme vom Inhalt postalischer Sendungen. Wenn Waren grenzüberschreitend im Postverkehr befördert werden, kommt es zum Konflikt zwischen dem geschützten Geheimhaltungsinteresse der an der Kommunikation beteiligten Personen einerseits und dem hoheitlichen Kontrollrecht der Zollverwaltung andererseits.
Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob auf der Grundlage der gegenwärtigen zollrechtlichen Kontrollbefugnisse das Spannungsverhältnis zwischen der durch die Grundrechte geschützten Geheimhaltung des Inhalts postalischer Sendungen einerseits und der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs andererseits wirksam gelöst werden kann.
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Die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in den Niederlanden
von Dr. Sabine Brandenburg
OLAF (Office de la lutte anti-fraude) hat die Aufgabe, Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten aufzudecken, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen.
Früher wurde diese Aufgabe von den Mitgliedstaaten wahrgenommen, bis sich herausstellte, dass dies nicht effektiv war.
Mit der Verordnung Nr. 2185/96 des Rates erhielt die Europäische Kommission zunächst bestimmte Ermittlungsbefugnisse zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.
Innerhalb der Kommission führte die UCLAF (Unite de coordination de la lutte anti-fraude) die Inspektionen durch.
Es erwies sich bald als problematisch, dass die UCLAF einerseits der Kommission unterstand, andererseits aber verpflichtet war, interne Untersuchungen innerhalb der Organe der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.
Nach Unregelmäßigkeiten innerhalb der Europäischen Kommission im Jahr 1999 wurde OLAF gegründet.
OLAF ist nun völlig unabhängig und schützt die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft.
Das OLAF führt sowohl interne Untersuchungen innerhalb der europäischen Institutionen als auch externe Untersuchungen (d.h. Vor-Ort-Kontrollen) zu wirtschaftlichen Themen in den Mitgliedsstaaten durch.
Meistens werden diese Vor-Ort-Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Ermittlungsbehörden durchgeführt.
Dennoch hat das OLAF eigene Untersuchungsbefugnisse, die sich aus den Verordnungen Nr. 2185/96, 1073/99 und 1074/99 ergeben.
Diese Verordnungen gewähren keine ausdrücklichen Befugnisse, sondern verweisen auf das entsprechende nationale Recht.
Die wichtigsten Verweise auf nationales Recht sind:
- Ermittlungsverfahren (Art.
6 (1) (3) Reg.
Nr. 2185/96; Art. 6 (4) Reg.
Nr. 1073/99) - Zugang zu Informationen und Unterlagen / Einsichtsmöglichkeiten (Art.
7 (1) Sätze 1 und 2 Reg.
Nr. 2185/96) - Geheimhaltung und Schutz von Informationen (Art.
8 (1) Reg.
Nr. 2185/96) - Anforderungen an die Berichte (Art.
8 (3) Reg.
Nr. 2185/96; Art. 9 (2) Reg.
Nr. 1073/99)
In den Niederlanden finden sich die entsprechenden Bestimmungen in den folgenden Gesetzen:
- Algemene Wet Bestuursrecht (allgemeines Gesetz über das Verwaltungsverfahren)
- Algemene wet inzake rijksbelastingen (ein allgemeines Steuergesetz)
- Douanewet (das besondere Gesetz für Zollkontrollen)
Meine Aufgabe ist es, das Zusammenspiel der Gemeinschaftsverordnungen mit den oben genannten nationalen Gesetzen zu beleuchten, um die tatsächlichen Kontrollmöglichkeiten bei Vor-Ort-Kontrollen in den Niederlanden zu ermitteln.
Der Ursprung als Grundlage handelspolitischer Maßnahmen
von Dr. Kai Henning Felderhoff
Bei einem großen Teil der handelspolitischen Maßnahmen, die die EU im Verhältnis zu Drittländern erlassen hat (insbesondere Antidumpingzölle), ist es für deren Anwendung zwingend erforderlich, den handelspolitischen („nicht-präferenziellen“) Ursprung der Ware zu kennen. Auch kann diese Form des zollrechtlichen Ursprungs dafür von Bedeutung sein, wann ein Produkt tatsächlich „made in Germany“ ist. Weltweit ist zur Feststellung des handelspolitischen Ursprungs das Kriterium der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ von entscheidender Bedeutung.
In Zukunft wird die Bedeutung des handelspolitischen Ursprungs steigen. Durch verbindliche Listenregeln will die Europäische Kommission im Rahmen des Unionszollkodex (UZK) für jede Ware konkrete Regeln festlegen, nach denen der handelspolitische Ursprung zu ermitteln ist. Zudem will die Kommission verbindliche Regelungen zur Kennzeichnung von in die EU importierten und in der EU hergestellten Waren durchsetzen, die sich am handelspolitischen Ursprung orientieren sollen.
Die vorliegende Arbeit stellt die bisherige Rechtslage und die Reformvorschläge einander gegenüber, zeigt bestehende und bevorstehende Konflikte bei der Bestimmung des handelspolitischen Ursprungs auf und bemüht sich um praxisgerechte Lösungsvorschläge.
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Grenzausgleichsmaßnahmen als Klimaschutzinstrument
von Dr. Sophie Gappa
Ohne den Abschluss eines völkerrechtlich verbindlichen Klimaabkommens handelt es sich bei jeglicher Art der Bepreisung von Kohlenstoffdioxidemissionen um unilaterale Einzelaktionen. Solche bergen Risiken für die sog. Vorreiterstaaten: Durch die Internalisierung der Emissionskosten steigt das nationale Preisniveau. Eine Reaktion auf diesen Kostendruck kann die Produktions- und Emissionsverlagerung in Länder mit niedrigerem Klimaschutzniveau sein (sog. Carbon Leakage). Doch nicht nur aus Gesichtspunkten des Klimaschutzes, sondern auch aus wettbewerbspolitischen Erwägungen kann die Einnahme einer Vorreiterrolle riskant sein: Die Kostennachteile können zu einer Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit der reglementierten Industrien auf den internationalen Märkten führen. Das Instrument des Grenzsteuerausgleichs setzt an diesen Problempunkten an und hat zum Ziel, ein sog. Level Playing Field zu schaffen.
Die vorliegende Arbeit überprüft die welthandelsrechtliche Zulässigkeit von Grenzausgleichsmaßnahmen und untersucht, inwiefern sich dieses Instrument im Sinne des Klimaschutzes einsetzen lässt. Hierbei widmet sich die Arbeit dem Zusammenspiel der Regime des Welthandels- und Klimarechts.
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Freihandel in der Wirtschaftskrise
von Dr. Alexander Karrenstein
Die im Jahr 2008 beginnende Finanz- und Wirtschaftskrise führte zu einer massiven Ausweitung staatlicher Unterstützung zu Gunsten der von der Krise betroffenen Wirtschaftszweige. Solche staatlichen Unterstützungen bieten die Möglichkeit einer protektionistischen Ausrichtung, von welcher inländische Unternehmen besonders profitieren.Vor diesem Hintergrund betrachtet der Autor in seiner Abhandlung die Vereinbarkeit des im Jahre 2009 erlassenen Konjunkturpakets der USA mit ausgewählten Regeln des WTO-Rechts.Als Maßstab der Überprüfung von Maßnahmen dieses Konjunkturpakets, dem sogenannten „American Recovery and Reinvestment Act of 2009“, werden das WTO-Subventionsübereinkommen und das WTO Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen herangezogen.Zusätzlich bewertet der Verfasser die beiden benannten WTO-Übereinkommen unter weiteren Aspekten, zu denen unter anderem die ökonomische Rechtfertigung, die Legitimität und die Zukunftsfähigkeit gehören.
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Wirtschaftssanktionen durch Bereitstellungsverbote
von Dr. Tobias Schöppner
In der jüngeren Vergangenheit sind nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen zu einem beliebten Instrument der Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union geworden. Insbesondere zielgerichtete Wirtschaftssanktionen sind dabei zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass ihr verstärkter Einsatz zu mehr Präsenz in den Medien geführt hat, andererseits aber auch damit, dass sich die Adressaten dieser Verbote und Gebote fragen, wie diese zu befolgen sind. Vor allem die sogenannten Bereitstellungsverbote bringen zahlreiche praktische und rechtliche Probleme mit sich.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich speziell mit den Bereitstellungsverboten. Bedingt durch die vielen Sprachfassungen und die unterschiedlichen Historien der verschiedenen Verordnungen liegt ein Schwerpunkt zunächst in der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Verbote. Von besonderer Bedeutung ist sodann eine Überprüfung der Bereitstellungsverbote auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Primärrecht.
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Artikel 1 GRCh – Die Menschenwürde im Unionsrecht
von Dr. Astrid Berlth
Durch die Kodifizierung der Menschenwürde an der Spitze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat der Grundrechtekonvent ein von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes bis dahin nur touchiertes Grundrecht sichtbar gemacht. In der vorliegenden Arbeit werden die Hintergründe der Menschenwürdegarantie in der Europäischen Union beleuchtet und ihr Stand in deren Grundrechtsarchitektur untersucht. Dabei werden insbesondere die Doppelnatur von Artikel 1 GRCh als Grundrecht mit subjektiv-rechtlicher Dimension und als objektiv-rechtlicher Grundsatz sowie seine Bedeutung für den ersten Titel der GRCh beleuchtet. Erkenntnisse liefern hierzu unter anderem die Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie die Rechtsprechung des Luxemburger Gerichtshofes.
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Die Beschränkung von Auslandsinvestitionen in deutsche Rüstungsunternehmen
von Dr. Anna Labitzke
Die Autorin untersucht das Elfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung. Dieses Gesetz ermöglicht Untersagungen ausländischer Direktinvestitionen in deutsche Rüstungsunternehmen. Dabei wird der Frage nachgegangen, ob diese Kontrollmöglichkeit bzw. tatsächliche ergangene Untersagungen einen ungerechtfertigten Eingriff in Grundrechte darstellen bzw. darstellen können. Diese Untersuchung wird vor dem Hintergrund vorgenommen, dass auch das Elfte Änderungsgesetz keine Entschädigungsregelung vorsieht. Solche Entschädigungsregelungen sind auch in der Vergangenheit vielfach für andere Beschränkungsmaßnahmen im Außenwirtschaftsrecht gefordert worden.Zunächst wird der mit dem Gesetz neueingeführte Begriff der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ analysiert. Weiterhin untersucht die Autorin, ob die Liste des Art. 346 Abs. 2 AEUV sowohl dual use Güter als auch Kriegswaffen beinhaltet und ob diese Liste sich auf den jeweils aktuell vorhandenen Rüstungsgüter bezieht. Des Weiteren erfolgt eine Analyse des Verhältnisses der Kapital- und Niederlassungsverkehrsfreiheit zu der Regelung des Art. 346 Abs. 2 lit. b) AEUV, die den Mitgliedstaaten weitreichende Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Rüstungssektors ermöglicht.
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Das Recht auf rechtliches Gehör im Modernisierten Zollkodex
von Karina Witte
Das Recht auf rechtliches Gehör bildet einen fundamentalen Grundsatz im Recht der Europäischen Union. Vom EuGH entwickelt wurde er in die Charta der Grundrechte aufgenommen und ist nun in Art. 16 Abs. 4 des Modernisierten Zollkodex (MZK) erstmals in umfassender Form als verwaltungsrechtlicher Grundsatz im Zollrecht kodifiziert.
Die vorliegende Arbeit stellt zunächst die aktuelle Situation im Zollrecht vor Inkrafttreten des MZK detailliert dar. In der Folge wird auf Inhalt und Anwendung des Art. 16 Abs. 4 MZK eingegangen. Durch dessen Einführung steht dem Beteiligten vor Erlass belastender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zollrechts ein allgemeines umfassendes Anhörungsrecht zu. Dies stellt einen großen Schritt zur Sicherung der Verteidigungsrechte des Einzelnen dar. Zudem fördert die Kodifizierung die seit den Anfängen der Europäischen Union angestrebte Rechtssicherheit und Rechtseinheit.
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Präventive Maßnahmen bei der Ausfuhr von Gütern
von Klaus-Peter Ricke
1. Prävention spielt heute eine immer wichtigere Rolle in unserer Gesellschaft.
Man kann Prävention in fast jedem Bereich des menschlichen Lebens feststellen, zum Beispiel in der Medizin, der Umwelt und der Politik, insbesondere im Bereich von Polizei und Zoll. Der Grund für die intensive Diskussion über Prävention in unserer Gesellschaft ist der islamische Terrorismus, der in dem Anschlag auf das World Trade Center am 11. September 2001 gipfelte. Die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die Nationalstaaten haben unzählige Resolutionen, Verordnungen und Gesetze zur Bekämpfung dieser Art von Verbrechen erlassen, um zu verhindern, dass sich so etwas wiederholt. Aber etwa zehn Jahre zuvor – 1988/1989 – war ein anderes Verbrechen geschehen. Der Bau einer ganzen Anlage in Rabta/Libyen zur Herstellung von Giftgas, errichtet von einem deutschen Unternehmen. Der Schaden für Deutschland, das deutsche Volk und die Wirtschaft war immens (in der New York Times konnte man lesen: „Auschwitz im Sand“). Und so schuf der deutsche Gesetzgeber Gesetze und Vorschriften, um zu verhindern, dass sich so etwas wiederholt.
2. Diese Dissertation beginnt mit der detaillierten Beschreibung des Falles Rabta/Libyen und den Konsequenzen für unser nationales Recht und unsere Praxis (erster Teil). Die Beschreibung dieses Falles, der Aufdeckung und der weltweiten Reaktionen zeigt, welche Bedeutung die Prävention für den Bereich des Exports hat und welche Schäden entstehen können, wenn es nicht genügend Präventivmaßnahmen und Zusammenarbeit zwischen den Behörden gibt.
3. Der zweite Teil befasst sich mit den gesetzlichen Grundlagen für die Polizei im Bereich der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen und der Organisation des Zollfahndungsdienstes als spezielle Polizeidienststelle, die insbesondere für die Prävention und Ermittlung im Bereich der Ausfuhr zuständig ist.
Der deutsche Gesetzgeber hat in den letzten zwei Jahrzehnten viele Regelungen geschaffen, die es den Behörden für Ausfuhrkontrolle, insbesondere dem Zollfahndungsdienst, ermöglichen, intensiv präventiv tätig zu werden.
Insbesondere geheime Maßnahmen wie die Überwachung von Briefen und Telekommunikation.
Dies sind nützliche Instrumente, um Informationen zu erhalten, bevor ein illegaler Export stattfinden kann.
Aber es gibt Grenzen für diese Maßnahmen und diese Grenzen sind die Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes.
Und so entscheidet unser Bundesverfassungsgericht (BVerfG) häufig, dass die Sondermaßnahmen nicht im Einklang mit den Grundprinzipien unserer Verfassung stehen. Auch im zweiten Teil werden die wichtigsten Entscheidungen beschrieben und interpretiert, insbesondere das Urteil zum Volkszählungsgesetz (Urteil des BVerfG vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83), der Beschluss zur Überwachung von Briefen und Telekommunikation durch das Zollkriminalamt (Beschluss des BVerfG vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92) und die Entscheidung über die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsübertragungsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO) – Urteil des BVerfG vom 2.
März 2010 – 1 BvR 256/08.
3. Der dritte Teil befasst sich mit vier Präventivmaßnahmen im Bereich des Exports:
- die Intervention in besonderen Fällen gemäß § 2 Abs.
2 Außenwirtschaftsgesetz (§ 2 Abs. 2 AWG) - die Intervention bei der Durchfuhr von gefährlichen Gütern (Art.
6 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 – die so genannte Dual-Use-Verordnung) - die Überwachung von Briefen und Telekommunikation gemäß Art. 23a ff.
Zollfahndungsdienstgesetz (§§ 23a ff. Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG) und - die präventive Beschlagnahme von Waren gemäß Art. 32b Zollfahndungsdienstgesetz (§ 32b ZFdG).
Diese Maßnahmen werden detailliert beschrieben, von der Entstehung des Gesetzes über die Entwicklung des Gesetzes bis hin zur Gegenwart.
Anhand verschiedener Beispiele wird erläutert, wie die Maßnahmen funktionieren und welche Probleme es geben kann. Am wichtigsten ist die Frage, ob die erneuerten Bestimmungen zur Überwachung von Briefen und Telekommunikation – die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 notwendig wurden – nun mit der Verfassung vereinbar sind. In diesem Zusammenhang macht der Autor einige Vorschläge zur Verbesserung des Gesetzes.
4. Die Dissertation endet mit einer kurzen Schlussfolgerung und einem kurzen Ausblick auf die Zukunft der Prävention in Bezug auf die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und konventionellen Waffen.
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Die Auswirkungen des TRIPS-Übereinkommens auf die Grenzbeschlagnahme im englischen Recht
von Hendrik Meier
Obwohl Produktfälschungen schon seit langem bekannt sind, hat sich das Phänomen der unerlaubten Kopie und Verbreitung von Produkten, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, insbesondere seit den 1970er Jahren ausgeweitet.
Während früher in erster Linie Bücher, Luxus- und Modeprodukte ins Visier der so genannten Produktpiraten gerieten, sind heute Waren aus fast allen Wirtschaftszweigen von der Produktion und dem Handel mit Fälschungen betroffen.
Davon betroffen sind nicht nur die Inhaber der ursprünglichen Rechte an geistigem Eigentum, die direkte und indirekte Verluste erleiden (z.B. müssen sie neben Umsatzeinbußen in vielen Fällen auch einen Imageschaden durch die minderwertige Qualität der gefälschten Produkte hinnehmen).
Auch die Kunden müssen sich mit Produkten abfinden, die nicht der Qualität entsprechen, die sie vom Originalprodukt erwarten.
In einigen Fällen wird sogar die Gesundheit des Kunden durch gefälschte Waren gefährdet (z.B. wenn Arzneimittel oder Ersatzteile für Fahrzeuge gefälscht sind).
Darüber hinaus hat der Handel mit gefälschten Waren eine volkswirtschaftliche Dimension erreicht, die sich sehen lassen kann.
Nach einigen Schätzungen macht der Handel mit gefälschten Produkten bis zu 10 % des Welthandels aus.
Infolgedessen werden Arbeitsplätze vernichtet und der Anreiz, neue Produkte und Techniken zu entwickeln, sinkt.
Neben anderen Maßnahmen (z.B. zivilrechtlicher Schadensersatz oder strafrechtliche Sanktionen) besteht ein Mittel zur Bekämpfung des Handels mit gefälschten Produkten darin, diese an der Grenze zu beschlagnahmen.
Was markenrechtlich geschützte Waren betrifft, so wurde diese Maßnahme bereits 1845 in das Recht des Vereinigten Königreichs aufgenommen.
Mehrere traditionelle internationale multilaterale Abkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums enthalten ebenfalls Bestimmungen für Grenzmaßnahmen.
Das erste internationale Abkommen in diesem Rechtsbereich, die Pariser Übereinkunft von 1883, sieht beispielsweise die Beschlagnahme von Waren vor, die unrechtmäßig mit einer Marke versehen sind.
Dennoch sind die Bestimmungen der traditionellen Übereinkommen für die Mitgliedstaaten nicht bindend.
Daher drohen den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Bestimmungen über Grenzmaßnahmen nicht in ihr nationales Recht umzusetzen oder sie direkt anzuwenden, keine Sanktionen.
Im Gegensatz dazu enthält das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), das Teil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) von 1994 ist, Bestimmungen für Grenzmaßnahmen, die für die Mitgliedsstaaten verbindlich sind.
Ein Mitgliedstaat, der sich weigert, die Regeln in nationales Recht umzuwandeln oder sie direkt durchzusetzen, kann im Rahmen des WTO-Abkommens mit Sanktionen belegt werden.
Daraus folgt, dass das TRIPS-Abkommen das erste internationale multilaterale Abkommen ist, das wirklich verbindliche Regeln für Grenzmaßnahmen als Mittel zum Schutz der geistigen Eigentumsrechte enthält.
Diese Dissertation zielt darauf ab, die Auswirkungen der Grenzschutzbestimmungen des TRIPS-Abkommens auf das Recht des Vereinigten Königreichs aufzuzeigen.
Um dies zu erreichen, wird das TRIPS-Abkommen im Allgemeinen vorgestellt.
Dabei wird unter anderem auf die Gründe eingegangen, die zu diesem Abkommen geführt haben, sowie auf seinen historischen Hintergrund.
Im nächsten Teil wird die Beziehung zwischen dem TRIPS-Abkommen, dem europäischen Recht und dem Recht des Vereinigten Königreichs erläutert.
An dieser Stelle wird insbesondere die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen des TRIPS-Abkommens behandelt.
Anschließend werden die einzelnen Rechte des geistigen Eigentums beschrieben, die durch das TRIPS-Abkommen, das Recht der Europäischen Gemeinschaft und das Recht des Vereinigten Königreichs geschützt sind.
Danach werden die allgemeinen Grundsätze des TRIPS-Abkommens vorgestellt.
In diesem Zusammenhang gibt der Autor einen Überblick über die Durchsetzungsregeln des TRIPS-Abkommens, zu denen auch die Grenzmaßnahmen gehören.
In einem nächsten Schritt werden die Grenzmaßnahmen des TRIPS-Abkommens, des Gemeinschaftsrechts und des Rechts des Vereinigten Königreichs im Detail analysiert.
Im Hinblick auf die geschützten Waren, die Voraussetzungen für die zollrechtlichen Grenzmaßnahmen und die Verfahren der Grenzmaßnahmen werden die Unterschiede der Bestimmungen auf diesen drei Ebenen aufgezeigt.
Dies ist besonders wichtig, da das Vereinigte Königreich die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens nicht direkt in nationales Recht umgesetzt hat.
Stattdessen scheint sich das Parlament darauf verlassen zu haben, dass die Europäische Gemeinschaft diese Verpflichtung durch den Erlass einer Gemeinschaftsverordnung erfüllt.
Daher liegt der Schwerpunkt in diesem Teil der Dissertation auf der Verordnung EG 3295/94, die ausdrücklich auf die Einhaltung der Bestimmungen des TRIPS-Abkommens abzielt.
Dabei werden die Regeln des TRIPS-Abkommens, diese Verordnung und das Recht des Vereinigten Königreichs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung verglichen.
Darüber hinaus werden auch die folgenden Entwicklungen der Grenzmaßnahmen im Gemeinschaftsrecht und im Recht des Vereinigten Königreichs erläutert.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass das TRIPS-Abkommen nur indirekte Auswirkungen auf die Grenzmaßnahmen nach dem Recht des Vereinigten Königreichs hatte.
Die Umwandlung der Grenzmaßnahmenbestimmungen des TRIPS-Abkommens erfolgte erst durch die oben genannte Gemeinschaftsverordnung.
Dies führte jedoch zu einem intensiveren Schutz der Rechte des geistigen Eigentums durch Grenzmaßnahmen.
Dieser wurde durch nachfolgende Gemeinschaftsverordnungen weiter verbessert.
Man kann also sagen, dass das TRIPS-Abkommen der ursprüngliche Anlass für die Europäische Gemeinschaft war, ihr System des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums durch Grenzmaßnahmen zu verbessern.
Aufgrund des verbindlichen Charakters der Gemeinschaftsverordnungen wurde der Schutz im Vereinigten Königreich auf die gleiche Weise verbessert.
Eine weitere Folge davon ist, dass heute nur noch in wenigen Fällen gefälschte Produkte allein auf der Grundlage des nationalen Rechts beschlagnahmt werden können.
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Die zentralamerikanische Zollunion – Regionale Wirtschaftsintegration und deren Vereinbarkeit mit der Welthandelsordnung am Beispiel des Mercado Común Centroamericano (MCCA)
von Philipp Johst
Die Doktorarbeit befasst sich mit der regionalen wirtschaftlichen Integration in Zentralamerika und der Vereinbarkeit der Zentralamerikanischen Zollunion mit dem Welthandelssystem.
Schwerpunkte meiner Forschung sind die entstehenden präferenziellen Handelsabkommen, die sogenannten PTAs, das Verständnis von Art.
XXIV GATT und die Zukunft des multilateralen Handelsregimes.
Darüber hinaus lege ich den Schwerpunkt auf einige zentralamerikaspezifische Aspekte und Probleme der wirtschaftlichen Integration, wie z.B. die schwerfällige Institutionalität der Integration, die fehlende Supranationalität, politische und soziale Störungen als Sprungbrett für die wirtschaftliche Integration.
Die Mitglieder des Zentralamerikanischen Gemeinsamen Marktes haben ihr Ziel, eine Zollunion zu errichten, die mit dem Welthandelsregime, genauer gesagt mit der Ausnahmeklausel von Artikel XXIV GATT für die regionale Wirtschaftsintegration, vereinbar ist, nicht erreicht.
Bei der Analyse der zentralamerikanischen Probleme fällt auf, dass sie nicht nur auf das Fehlen eines unbedingten politischen Willens zurückzuführen sind, sondern auch auf einen Mangel an technischem Know-how und administrativen Kapazitäten.
Es bedarf permanenter Anstrengungen, interner und intraregionaler Reformen sowie externer Hilfe und des Aufbaus von Kapazitäten, um den Integrationsprozess in der Bildung einer funktionierenden Zollunion gipfeln zu lassen.
Die politischen Bedingungen in der Region, die von Instabilität und Diskontinuität langfristiger Prozesse geprägt sind, lassen noch keine Vorhersage über einen Zeitplan für den Prozess der Zollunion zu.
Die Arbeit wird mit einer Einleitung eingeleitet, in der die Theorie und die Ebenen der Integration sowie die spezifische Terminologie erläutert werden.
Im ersten Kapitel geht es um den historischen Hintergrund der Integration.
Die Idee der regionalen Integration – nicht nur der wirtschaftlichen – hat auf der zentralamerikanischen Landenge eine lange Tradition.
Insbesondere die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts war für die wirtschaftliche Integration und die Außenhandelspolitik der zentralamerikanischen Staaten prägend.
Die 1960er Jahre – der Zentralamerikanische Gemeinsame Markt (CACM) war gerade gegründet worden – waren die Boomjahre der Integration gewesen.
Durch die Umsetzung der handelspolitischen Instrumente der Importsubstitutionspolitik der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Lateinamerika und die Karibik (ECLAC) gelang es den CACM-Mitgliedern, den intraregionalen Handel zu fördern und den wirtschaftlichen Wohlstand zu steigern, wenn auch auf einem vergleichsweise bescheidenen Niveau.
Im sogenannten „verlorenen Jahrzehnt“ der 1970er und 1980er Jahre führten Bürgerkriege sowie Energie- und Finanzkrisen zur Frustration des Erreichten.
Nach dem Frieden in der Region und dem Beginn des politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbaus in den 1990er Jahren wandten sich die CACM-Mitglieder dem offenen Regionalismus zu, d.h. sie rissen die meisten der extrem hohen Zollschranken nieder, wurden Mitglieder der WTO, öffneten sich dem Weltmarkt und verfolgten eine Politik der Handelsliberalisierung.
Das zweite Kapitel befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen des Integrationsprozesses, z.B. mit den Rechtsquellen, den Organen und Institutionen, den Kompetenzen, den regionalen Aktionsformen und der Beilegung von Handelsstreitigkeiten.
Leider ist die Zentralamerikanische Integration (SICA) aufgebläht und eine sich überschneidende Bürokratie behindert die Bemühungen um eine Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Integration auf dem Isthmus.
Die meisten Organe und Institutionen haben zwischenstaatlichen Charakter und es mangelt an „echten“ regionalen Kompetenzen, so dass der Fortschritt sehr gering ist.
Ein weiteres institutionelles Problem ist die mangelnde Akzeptanz durch alle Mitglieder des Systems.
Solange nur drei von fünf Mitgliedern Organe wie das Zentralamerikanische Parlament oder den Gerichtshof akzeptieren und sich daran beteiligen, gibt es keine Möglichkeit, den Integrationsstand einer Zollunion zu erreichen, der eine Reihe gemeinsamer Institutionen voraussetzt.
Das dritte Kapitel bildet den Kern der Arbeit.
Es gliedert sich in einen Teil, in dem das WTO-Recht analysiert wird, und einen zweiten Teil, in dem bewertet wird, ob die CACM mit dem Welthandelsregime, d.h. den Anforderungen von Artikel XXIV GATT, übereinstimmen.
Das Verhältnis zwischen der multilateralen Welthandelsordnung und regionalen Handelsabkommen ist einer der jüngsten Aspekte im Welthandelsrecht und eine Schlüsselfrage für die Zukunft der WTO.
Sollen wir regionale Handelsabkommen als Stolpersteine oder als Bausteine der multilateralen Handelsordnung betrachten?
Der erste Teil behandelt daher die rechtlichen Voraussetzungen der Welthandelsordnung, makroökonomische Aspekte der regionalen Wirtschaftsintegration, Transparenzaspekte und die Zuständigkeit für die Einhaltungskontrolle.
Das Hauptaugenmerk liegt jedoch auf dem Konformitätstest, der die Anforderungen von Art. XXIV GATT definiert und das CACM subsumiert.
Die interne Handelsregelung der CACM ist weniger problematisch.
Was die Zölle betrifft, so haben die CACM-Mitglieder im Wesentlichen alle Handelsschranken beseitigt.
Bei anderen restriktiven Handelsbestimmungen, insbesondere bei den Gesundheits- und Pflanzenschutzbestimmungen, gibt es noch einige Defizite.
Weitaus schwerwiegender ist die Diskrepanz zwischen der Regelsetzung auf der einen Seite und der Handhabung und Ausführung der Zollvorschriften auf der anderen Seite.
Obwohl man sich bemüht, gemeinsame Standards für die Anwendung festzulegen, ist es noch ein weiter Weg bis zu einer harmonisierten, kongruenten Zollabwicklung.
Auch die anderen restriktiven Handelsvorschriften sind der Grund dafür, dass die CACM-Mitglieder die externe Anforderung von Artikel XXIV GATT für Zollunionen nicht erfüllen.
Die Mitglieder wenden im Wesentlichen noch nicht die gleichen Handelsvorschriften an.
Herausragende Aspekte sind die zolltarifliche Einstufung, die Anwendung von Schutzmaßnahmen sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen.
Außerdem ist zu beobachten, dass die zentralamerikanischen Länder kaum eine gemeinsame Handelspolitik verfolgen.
Sie sprechen nicht nur auf den Verhandlungssitzungen der Amerikanischen Freihandelszone (FTAA) oder auf multilateralen Zusammenkünften wie der WTO mit einer Stimme, sondern koordinieren nicht einmal ihre Verhandlungspositionen in diesen Gremien, wie es beispielsweise die Andengemeinschaft tut.
Dementsprechend scheint die SICA bei ihrer wichtigsten Aufgabe zu versagen, nämlich Zentralamerika für eine bessere Integration in die hemisphärischen und internationalen Märkte zu positionieren.
Die Untersuchung schließt mit der Feststellung, dass CACM vielversprechend ist, aber noch nicht mit der Ausnahmeklausel von Art. XXIV GATT vereinbar ist.
Eine Verweisung auf die Ermächtigungsklausel kommt nicht in Frage, da dies eine erneute Notifizierung erfordern würde.
Besorgniserregender wäre die politische Botschaft, denn die Verweisung auf die Ermächtigungsklausel würde als Eingeständnis des Scheiterns verstanden werden.
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Risikomanagement im Zollrecht – rechtliches Neuland oder bekanntes Terrain?
von Markus Witte
Die Begriffe „Risiko“ und „Risikomanagement“ sind zwar ursprünglich in der Betriebswirtschaftslehre beheimatet, haben aber in jüngerer Vergangenheit auch zunehmend Eingang in das deutsche und europäische Recht gefunden. Dies galt bislang vor allem für Rechtsgebiete, in denen es um die Sicherheit von Anlagen oder Produkten ging, wie etwa das Gentechnik-, Chemikalien- oder Lebensmittelrecht.
Mit der sogenannten „kleinen Zollkodexreform“ aus dem Jahr 2005 wurden nun auch die Zollbehörden in Deutschland und anderen europäischen Staaten verpflichtet, ihre Kontrollen auf Risikoanalysen zu stützen und ein Risikomanagement einzuführen. Doch was genau bedeutet dies? Greift das Zollrecht damit lediglich die bestehenden Ansätze zum Umgang mit Risiken aus anderen Rechtsgebieten auf? Oder wird hier rechtliches Neuland betreten? Diesen Fragen geht der Verfasser in der vorliegenden Arbeit nach. Er analysiert Entstehungsgeschichte und Ausgestaltung des Risikomanagements im Zollrecht und versucht eine Einordnung in die bestehenden Konzepte zur Bewältigung von Risiken in Recht und Betriebswirtschaftslehre.
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Das Zollrecht der Ostafrikanischen Gemeinschaft im Lichte des WTO-Rechts und des revidierten Kyoto-Übereinkommens
von Dr. Edward Kafeero, LL.M.
Der Vertrag zur Gründung der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) wurde von den Präsidenten Kenias, Tansanias und Ugandas am 30. November 1999 in Arusha, Tansania, unterzeichnet.
Der Vertrag trat am 7. Juli 2000 in Kraft und die Gemeinschaft wurde am 15. Januar 2001 formell gegründet.
Es folgte die Unterzeichnung des Protokolls über die Gründung der Ostafrikanischen Zollunion am 2. März 2004, das am 1. Januar 2005 in Kraft trat.
Die Ostafrikanische Gemeinschaft umfasst derzeit fünf Länder, nachdem Burundi und Ruanda am 18. Juni 2007 beigetreten sind.
Alle Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft sind auch Mitglieder der Welthandelsorganisation und als solche verpflichtet, deren Regeln zu beachten.
Diese Länder sind auch Mitglieder der Weltzollorganisation, unter deren Schirmherrschaft das Kyoto-Übereinkommen unterzeichnet wurde.
Somit ist das revidierte Kyoto-Übereinkommen, das als Blaupause für moderne und effiziente Zollverfahren im 21. Jahrhundert angenommen wurde, auch für die Verwaltung des Zollrechts in der Ostafrikanischen Gemeinschaft unerlässlich.
Diese Arbeit untersucht grundlegend die Übereinstimmung des EAC-Zollrechts mit dem internationalen Zollrecht, wie es in verschiedenen WTO-Regeln und in den Bestimmungen des revidierten Kyoto-Übereinkommens enthalten ist.
Es ist in drei Teile gegliedert.
Und jeder Teil enthält drei Kapitel.
Teil I befasst sich mit den grundlegenden Konzepten und Gesetzen, die für den Zoll, insbesondere auf internationaler Ebene, relevant sind.
Er ist sozusagen der ‚dogmatische‘ Teil des Werkes.
Zunächst wird die Bedeutung des Begriffs Zoll unter historischen und sprachlichen Gesichtspunkten erläutert.
Danach werden die wichtigsten Grundsätze des Zollrechts erläutert, wie sie im Rechts- und Wirtschaftssystem des GATT/WTO enthalten sind.
Schließlich werden die Grundpfeiler des revidierten Übereinkommens von Kyoto (und der Weltzollorganisation, unter deren Schirmherrschaft das Übereinkommen unterzeichnet wurde) erläutert.
Teil II zeichnet zunächst die Entwicklung der Ostafrikanischen Gemeinschaft nach und beschreibt dann ihre Struktur und Funktionsweise.
In den Kapiteln 5 und 6 wird dann das materielle und verfahrensrechtliche Zollrecht der Ostafrikanischen Gemeinschaft dargelegt und interpretiert.
Es sei darauf hingewiesen, dass in diesen Kapiteln auch eine Reihe von Vergleichen und Gegenüberstellungen vorgenommen werden.
Teil III ist im Wesentlichen evaluativ.
Zunächst wird das Konzept der regionalen Handelsabkommen analysiert und definiert.
Anschließend werden die systemischen Fragen erläutert, die die WTO-Disziplinen für regionale Handelsabkommen betreffen.
Dies ist unter anderem sehr hilfreich, um den rechtlichen Status der Ostafrikanischen Gemeinschaft gegenüber der Welthandelsorganisation zu bewerten, was in Kapitel 8 präzise dargestellt wird.
Im letzten Kapitel werden dann die in der Ostafrikanischen Gemeinschaft geltenden Gesetze zu bestimmten Zollverfahren bewertet und ihr Grad an Übereinstimmung mit dem revidierten Kyoto-Übereinkommen angegeben.
Die Ergebnisse dieser Arbeit zeigen, dass ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den schriftlichen Zollgesetzen der Ostafrikanischen Gemeinschaft und den Regeln sowohl der Welthandelsorganisation als auch des überarbeiteten Kyoto-Übereinkommens besteht.
Trotz der oben erwähnten Kohärenz gibt es eine Reihe von Problemen bei der Umsetzung der internationalen Zollgesetze oder -standards in der täglichen Zollverwaltung innerhalb der Ostafrikanischen Gemeinschaft.
Wie aus der Studie hervorgeht, sind diese Probleme hauptsächlich infrastruktureller und verwaltungstechnischer Natur.
Sie betreffen insbesondere die Informationsverbreitung und das Informationsmanagement, den Einsatz moderner Techniken und Technologien sowie die Integrität.
Kontakt:
edward_kafeero@yahoo.de
Die Dissertation ist verfügbar unter miami.uni-muenster.de
von Verena Alvez-Mesa
Um im Zeitalter der stetig zunehmenden Globalisierung wettbewerbsfähig zu sein, braucht eine Zollunion neben dem wirtschaftlichen und politischen Rahmen auch eine rechtliche Grundlage.
Ein wichtiger Pfeiler einer Zollunion ist ein einheitliches und weltweit wettbewerbsfähiges Zollrecht, das den Anforderungen des heutigen Wirtschaftslebens gerecht wird.
Es muss einerseits eine schnelle und effiziente Zollabwicklung garantieren, damit der Handel nicht mit zeitraubenden Formalitäten belastet wird, und andererseits muss es auch die Sicherheitsaspekte berücksichtigen, die im internationalen Welthandel immer wichtiger werden.
Was die internationale Bedeutung betrifft, so sollte es auch den Richtlinien der Weltzollorganisation zur Vereinfachung und Harmonisierung des Welthandels entsprechen.
Zollrechtliche Bewilligungen und der Tatbestand der Zollhinterziehung nach § 370 AO
von Dr. Stephan Kastner
Nicht zuletzt wegen der strengen Verhaltensregeln und der formalen Anforderungen an Zollverfahren haben Bewilligungen im Bereich des Zollrechts eine besondere Bedeutung.
Der Inhaber einer solchen Bewilligung kann oder wird nur selten in der Lage oder willens sein, sie nach ihrer Erteilung zu widerrufen.
Den im Rahmen dieser Arbeit betrachteten Bewilligungen ist gemeinsam, dass sie bestimmte Anmeldungen oder Verhaltensweisen zulassen, die ohne die Bewilligung (bei vorsätzlichem Verhalten) durch § 370 AO, den nationalen Straftatbestand der Zollhinterziehung, strafrechtlich sanktioniert werden: Die Erteilung oder das Vorhandensein einer Bewilligung hat – abgesehen von ihrem zollrechtlichen Inhalt – direkte Auswirkungen auf die strafrechtliche Relevanz des jeweiligen Verhaltens oder Verfahrens.
Hierfür gibt es viele Beispiele.
Die vorliegende Studie untersucht zunächst die Auswirkungen zollrechtlicher Bewilligungen auf den Straftatbestand der Zollhinterziehung nach § 370 AO unter besonderer Berücksichtigung der von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur verwaltungsrechtlichen (Handlungs-)Akzessorietät von „bewilligungsabhängigen Straftatbeständen“.
Anschließend werden die Auswirkungen der zuvor entwickelten Ergebnisse auf denkbare Sachverhaltskonstellationen dargestellt (Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Bewilligung, Rechtsbehelfsverfahren, einstweiliger Rechtsschutz, Irrtümer des Beteiligten).
Darüber hinaus untersucht der Autor die (strafrechtlichen) Folgen, die Widerruf und Rücknahme einer zollrechtlichen Bewilligung haben (können).
Schließlich befasst sich der Beitrag mit den strafrechtlichen Folgen von rückwirkenden Bewilligungen.
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Diskriminierende Gleichbehandlung von Entwicklungsländern in der WTO? Enabling Clause und die Allgemeinen Präferenzsysteme auf dem Prüfstand
von Torsten Eberhard
Die Rechtsordnung der WTO enthält zahlreiche Sondervorschriften, mit denen den besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern Rechnung getragen werden soll. Eine zentrale Norm in diesem Bereich ist die Enabling Clause aus dem Jahre 1979, auf deren Grundlage die tarifäre Besserbehandlung von Entwicklungsländern im Rahmen von Allgemeinen Präferenzsystemen (APS) WTO-rechtlich legitimiert wird.
Die Enabling Clause war erstmalig in den Jahren 2002 bis 2004 Gegenstand eines WTO-Streitschlichtungsverfahrens, das sich insbesondere dadurch auszeichnete, dass Panel und Appellate Body (AB) in Bezug auf die Auslegung der Norm gegensätzliche Ansichten vertraten. Gestritten wurde über die Frage, ob Industrieländer innerhalb eines APS zwischen den begünstigten Entwicklungsländern in der Weise differenzieren dürfen, dass einige Entwicklungsländer tarifär besser gestellt werden als andere.
Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Arbeit mit der Auslegung der Enabling Clause. Hierzu wird die politische, ökonomische sowie völkerrechtliche Entstehungsgeschichte der Norm und des APS als handels- und entwicklungspolitisches Instrument nachgezeichnet. Nach Darstellung des Streitschlichtungsverfahrens wird eingehend der Frage nachgegangen, welche Auslegung vorzugswürdig ist. Abschließend werden die Konsequenzen der mittlerweile verbindlichen AB-Entscheidung für die zukünftige Praxis der APS-Programme dargestellt und Probleme aufgezeigt, die sich insbesondere bei der Ausgestaltung politisch motivierter Anreizsysteme als Mittel der Differenzierung zwischen Entwicklungsländern ergeben könnten.
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Straftaten im Außenwirtschaftsgesetz – Systematik, Rechtsgut und Auslegung des § 34 Abs. 2 AWG
von Tanja Kistner
Für die europäische Wirtschaft, insbesondere für die deutsche, spielen Exporte eine besonders große Rolle. Eine wirksame Exportkontrolle und die entsprechende Sanktionierung bei Zuwiderhandlungen sind daher unerlässlich.
Nach der Strafvorschrift des AWG, vor allem § 34 Abs. 2 AWG, sind dabei nicht nur die Art der Produkte, sondern auch die politikabhängigen unbestimmten Merkmale der äußeren Sicherheit der BRD, des Völkerfriedens und der auswärtigen Beziehungen zu bewerten. Es stellen sich grundsätzliche Fragen wie die nach dem Rechtsgut, der Verfassungskonformität der Blanketttechnik sowie der Gestaltungskompetenz des Strafgerichts.
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Der Abtretungsempfänger im Ausfuhrerstattungsrecht – Zur Abwicklung und Rückabwicklung von Ausfuhrerstattungen sowie Rechtmäßigkeit von Sanktionen
von Dr. Nils Harnischmacher
I.
Das Problem und der Untersuchungsansatz
Im Vergleich zu anderen Marktprodukten in der Europäischen Gemeinschaft weisen landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Reihe von Eigenheiten auf.
So können einige Erzeugnisse nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet werden.
Der Ertrag kann auch eng mit den örtlichen Boden- und Klimabedingungen zusammenhängen.
Aufgrund solcher Besonderheiten kann es zu Schwankungen bei der Erntemenge kommen, die wiederum zu Preisschwankungen und damit zu Instabilität auf den Agrarmärkten führen.
Um diese Märkte zu stabilisieren, sieht die Agrarpolitik der Gemeinschaft die Schaffung von europäischen Marktordnungen vor, die jeweils den Markt für einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse regeln (Art.
34 (1) EG-Vertrag).
Diese Marktregelungen sehen einen Gemeinschaftsmarktpreis vor, der in der Regel höher ist als der auf dem Weltmarkt.
Der niedrige Preis auf dem Weltmarkt bedeutet, dass es für Exporteure keinen wirklichen Anreiz gibt, Gemeinschaftsprodukte auf dem Weltmarkt zu verkaufen, die sie zuvor zu einem hohen Preis auf dem EG-Binnenmarkt erworben haben.
Die Ausfuhrerstattungen bieten den Händlern einen Anreiz, ihre Waren auf dem Weltmarkt zu verkaufen.
Es handelt sich dabei um Ausgleichszahlungen an die Exporteure von Gemeinschaftserzeugnissen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden.
Die Ausfuhrerstattungen dienen dazu, den Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt und dem Binnenmarkt der EG auszugleichen.
Ziel der Ausfuhrerstattungen ist es, die Überproduktion abzubauen und die Ausfuhr von Gemeinschaftserzeugnissen zu ermöglichen.
Die Tatsache, dass die Ausfuhrerstattungen erst gezahlt werden, wenn die Waren die Gemeinschaft verlassen haben, bedeutet, dass die Exporteure mit einem vorübergehenden Finanzierungsmangel konfrontiert sind.
Um diese Situation zu vermeiden, treten die Exporteure ihre Ansprüche auf Ausfuhrerstattungen an Dritte (d.h. Banken) ab, um die Ausfuhr vorzufinanzieren.
Die Abtretung von Ansprüchen auf Ausfuhrerstattungen sowie die Gewährung und der Widerruf von Ausfuhrerstattungen an den Abtretungsempfänger werfen aufgrund der Vermischung von Gemeinschafts- und nationalem Recht, das diesen Bereich regelt, allerlei rechtliche Fragen auf.
Die Dissertation untersucht diesen Aspekt ebenso wie die Frage, ob es rechtmäßig ist, Sanktionen gegen den Zessionar zu verhängen.
II.
Ergebnisse der Untersuchung
Die Untersuchung zeigt, dass das System der Ausfuhrerstattungen eine Reihe interessanter rechtlicher Fragen aufwirft, die abgesehen von ihren praktischen Auswirkungen auch grundlegende Fragen der Rechtswissenschaft aufwerfen.
Die Analyse der Abtretung eines Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen sowie der Gewährung und des Widerrufs von Erstattungen in Bezug auf den Zessionar hat gezeigt, dass das Recht der Ausfuhrerstattungen ein vielschichtiges Rechtssystem darstellt, das ein komplexes Zusammenspiel von Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts beinhaltet.
In dieser Hinsicht kann das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht haben, aber gleichzeitig sind die beiden Rechtsquellen eng miteinander verbunden.
Die Wechselbeziehung zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht wird bei der Abtretung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen deutlich.
Das Gemeinschaftsrecht regelt zwar nicht die Abtretung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen, bestimmt aber, wie die nationalen Abtretungsvorschriften der §§ 398 ff.
BGB anzuwenden sind.
Auch die Entscheidung, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen zu widerrufen, ist nicht durch das Gemeinschaftsrecht geregelt.
Stattdessen ist das nationale Recht (d.h. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (im Folgenden „MOG“)) als Grundlage für einen Rückforderungsanspruch heranzuziehen.
Trotz der Anwendbarkeit von § 10 MOG können die nationalen Rechtsvorschriften des § 48 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes („VwVfG“) nicht zum Schutz des berechtigten Vertrauens herangezogen werden, da sie durch das geltende Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich (d.h. Art. 52 (4) Reg.
(EG)
Nr. 800/99).
Die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen sowie die diesbezüglichen Vertrauensschutzvorschriften sind auf Gemeinschaftsebene in Art. 52 (1) und (4) Reg.
(EG)
Nr. 800/99.
Die Bestimmungen machen Abtretungsempfänger und Ausführer gemeinsam für die Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen haftbar, obwohl dies aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts im nationalen Recht (§§ 421 ff. BGB) geregelt ist.
Die Auslegung von Art. 52 Reg.
(EG)
Nr. 800/99 erlaubt es, die Sanktion aus Art. 51 Reg.
(EG)
Nr. 800/99 gegen den Abtretungsempfänger verhängt werden.
Es wurde auch festgestellt, dass die Sanktion Strafcharakter hat (d.h. Strafrecht im weiteren Sinne).
Die Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Sanktion hat ergeben, dass es keine Wechselbeziehung zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht gibt.
Folglich kann diese Frage nur auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts beantwortet werden.
Folglich ist die Gemeinschaft befugt, im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen Strafsanktionen (Strafrecht im weiteren Sinne) zu verhängen.
Artikel 34 (2) (1) und 37 (2) (3) EG-Vertrag besagen, dass die Gemeinschaft befugt ist, alle „erforderlichen Maßnahmen“ zu ergreifen, und erfordern keine restriktive Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze „nullum crimen sine lege“ oder „nullum crimen sine lege parlamentaria“.
Die Untersuchung hat auch ergeben, dass die Befugnis der Gemeinschaft zur Verhängung von Strafsanktionen (Strafrecht im weitesten Sinne) im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen tatsächlich an die Kommission delegiert wurde.
Allerdings verstößt die Verhängung der Sanktion gegen den Abtretungsempfänger gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht.
Der Verfasser hat argumentiert, dass ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze „nulla poena sine culpa“ und Verhältnismäßigkeit sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Zessionars, die ein gemeinschaftliches Grundrecht darstellt, vorliegt.
Was die Rechtsfolgen dieses Verstoßes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht betrifft, so erfordert die Frage nach der anwendbaren Lehre von der (unzulässigen) Ermessensausübung eine Neubetrachtung des Verhältnisses zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht.
Im Ergebnis beschränkt sich das vom Hauptzollamt Hamburg ausgeübte Ermessen allein auf ein Vorgehen gegen den Exporteur.
Im Gegensatz dazu liegt eine unzulässige Ermessensausübung vor, wenn die Sanktion gegen den Abtretungsempfänger verhängt wird.
Diese Feststellung hat weitreichende praktische Konsequenzen und Auswirkungen auf die Verhängung von Sanktionen in Bezug auf Ausfuhrerstattungen.
Die Abtretungsempfänger können gegen die Verhängung von Sanktionen immer Rechtsmittel einlegen, indem sie argumentieren, dass diese gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen und eine unzulässige Ermessensausübung darstellen.
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http://www.efa-schriften.de/band37.htm
Die Umsetzung des SAFE-Standardisierungsrahmens: Vergleich zwischen Brasilien, der Europäischen Gemeinschaft und den USA
von Fernanda Maria Barcellos Herrmann, LL.B. (São Paulo), LL.M. (Münster)
Der internationale Handel ist eine der Triebfedern der Weltwirtschaft und verantwortlich für ihren Wohlstand.
Und sein Umfeld hat sich in den letzten Jahren stark verändert.
So hat der Import und Export von Waren infolge der Senkung der Zollsätze und des Abschlusses von Handelsabkommen zwischen den Ländern erheblich zugenommen.
Darüber hinaus hat sich seit den Anschlägen vom 11. September 2001 (oft als 9/11 bezeichnet) in den Vereinigten Staaten von Amerika der politische Fokus weltweit verändert: Die aktuellen Ziele sind die Bekämpfung terroristischer Bedrohungen und die Verhinderung von Terroranschlägen.
Auch der internationale Handel ist anfällig für terroristische Anschläge.
Aus diesem Grund wurde die Sicherung der internationalen Lieferkette und die Vereinfachung der internationalen Handelsverfahren zu einem strategischen globalen Thema für die Regierungen und ihre Zollverwaltungen im 21.
Aufgrund der Notwendigkeit, den internationalen Handel zu sichern und zu erleichtern, hat die Weltzollorganisation (WZO) im Juni 2005 das SAFE Framework of Standards (im Folgenden als „SAFE Framework“ bezeichnet) verabschiedet, ein internationales Instrument, das auf dem überarbeiteten Kyoto-Übereinkommen von 1999 basiert.
Der SAFE-Rahmen legt Standards fest, die darauf abzielen, eine sichere Lieferkette und vereinfachte Handelsverfahren auf globaler Ebene zu ermöglichen und zu unterstützen, die Partnerschaft zwischen Zoll und Wirtschaft zu stärken sowie die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der einzelnen WCO-Mitglieder zu etablieren.
Die Entschließung zum SAFE-Rahmenwerk besteht aus vier Kernelementen (Risikomanagement, Risikobewertung, fortgeschrittene elektronische Frachtinformationen und Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte) und ruht auf zwei Säulen, den sogenannten „Customs-to-Customs“ und „Customs-to-Business“.
Eine Reihe von 17 Standards sollte in jedem Land umgesetzt werden, damit das Hauptziel erreicht wird: Sicherheit und Erleichterung der internationalen Lieferkette.
Obwohl das SAFE Framework (bisher) keine verbindliche Regel ist, wurde sein „ratsamer Aspekt“ bereits von vielen WCO-Mitgliedern anerkannt: Mit anderen Worten, für diejenigen, die weiterhin eine wichtige Rolle im internationalen Handel des neuen Jahrhunderts spielen wollen, scheint es keinen Ausweg zu geben.
Die Annahme des SAFE Framework erfordert die vollständige Umsetzung aller 17 Standards ohne Ausnahmen.
Die WZO-Mitglieder sollten die WZO über ihre Absicht informieren, das SAFE Framework umzusetzen.
Im Dezember 2007 nahmen viele WZO-Mitglieder am Weltzollforum 2007 in Brüssel, Belgien, teil.
Das Forum bot einen Überblick über das SAFE Framework und zeigte auf, wie es weiterentwickelt werden kann und welche Schritte für den Erfolg dieser Initiative unternommen werden sollten.
Auf dem Forum hatten die WCO-Mitglieder die Möglichkeit, ihre Meinung zum SAFE Framework zu äußern und über den Stand der Umsetzung in ihren Ländern zu informieren.
Brasilien, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft (27 Mitgliedsländer) stehen auf der Liste der 154 WZO-Mitglieder (Stand Juni 2008), die ihre Absicht bekundet haben, den SAFE-Rahmen umzusetzen.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Maßnahmen und Programme vorzustellen, die von den oben genannten Ländern bzw. der Zollunion zur Sicherung und Erleichterung des internationalen Handels im Einklang mit dem SAFE Framework of Standards durchgeführt werden.
Es wird ein Überblick über den SAFE Framework of Standards, seine Konzepte und die Vorteile seiner Umsetzung gegeben.
Eine kurze Beschreibung der aktuellen Import- und Exportverfahren in jedem analysierten WCO-Mitglied wird ebenfalls Teil dieser Arbeit sein.
Der Status der gegenseitigen Anerkennung sowie eine kritische Analyse der Hindernisse, die es zu überwinden gilt, werden vorgestellt.
Besonderes Augenmerk wird auf die Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in Form einer vergleichenden Studie gelegt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an fe_herrmann@hotmail.com.
Die nationale Kompetenz zur Ausfuhrkontrolle nach Art. 133 EG
von Dr. Christoph Schaefer, LL.M. (London)
Exportkontrollen werden von Staaten oder staatsähnlichen Gebilden wie der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet, um die Ausfuhr bestimmter Güter oder – in geringerem Maße – Dienstleistungen zu überprüfen.
Traditionell handelt es sich dabei um ein Genehmigungsverfahren, das auf einer Kontrollliste basiert, in der diese Güter genauestens aufgeführt sind.
Seit Anfang der neunziger Jahre hat der Gesetzgeber neben den Listen auch „Catch-all“-Kontrollen eingeführt, die die Ausfuhr jeder Ware genehmigungspflichtig machen, wenn sie für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll.
Da die heutige Exportkontrolle hauptsächlich darauf abzielt, die Verbreitung von Gütern zu verhindern, ist der wichtigste Zweck, der von den „catch-all“-Klauseln abgedeckt wird, die potenzielle Verwendung in Massenvernichtungswaffen (MVW).
Obwohl die meisten Exportkontrollen den Bereich der Sicherheits- und Außenpolitik betreffen, ist zu bedenken, dass es auch in anderen Politikbereichen Exportkontrollen gibt, z.B. für Objekte von nationalem kulturellem Wert oder chemische Grundstoffe für die Drogenherstellung.
Exportkontrollen sind von Natur aus dualistisch.
Von einem objektiven Standpunkt aus betrachtet, schrecken sie den zwischenstaatlichen Handel ab und behindern den Handel mit Waren und Dienstleistungen, unabhängig von ihrer Motivation.
Dennoch ist diese Motivation für Gesetzgeber und Verwaltung von zentraler Bedeutung, da sie in der Regel ein Ziel außerhalb der Handelspolitik verfolgen, wie z.B. die äußere Sicherheit und andere außenpolitische Überlegungen.
In der Regel versucht der Gesetzgeber, die Hindernisse für den Handel so gering und das Genehmigungsverfahren so reibungslos wie möglich zu halten.
Ein Beispiel: Der Export einer in der deutschen Ausfuhrliste aufgeführten Hightech-Werkzeugmaschine in ein außereuropäisches Land wie Syrien erfordert eine Genehmigung des deutschen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Für den Exporteur bedeutet dies zusätzliche Kosten, da er das Genehmigungsverfahren durchlaufen muss, auch wenn dieses kostenlos ist.
Außerdem besteht Unsicherheit über die Einhaltung des Vertrags, da die Bearbeitung der Genehmigung mindestens einige Wochen dauert.
Für die Bundesrepublik sind die Kontrollen ein zentrales Instrument zur Durchsetzung ihrer Sicherheitspolitik, die darauf abzielt, die Verbreitung moderner Technologien in Staaten zu verhindern, von denen die Bundesrepublik annimmt, dass sie Massenvernichtungswaffen entwickeln.
Der Kampf zwischen handelspolitischen und anderen politischen Zielen ist uralt und tritt in vielen Varianten und Verkleidungen auf.
Betrachtet man ihn unter dem besonderen rechtlichen Blickwinkel der Zuständigkeit, so stellt sich die Frage nach der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten.
Kompetenz im juristischen Sinne ist die Fähigkeit einer Einrichtung, in einem bestimmten Bereich gültige Regeln aufzustellen.
Die Zuständigkeit muss der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Souveränität der Mitgliedstaaten ihnen die Befugnis verleiht, in einem bestimmten Bereich zu handeln.
Art. 133 EG erlaubt es der Gemeinschaft, Regeln für die Handelspolitik gegenüber Drittstaaten festzulegen (Gemeinsame Handelspolitik).
Die Mitgliedstaaten behalten jedoch die Zuständigkeit für ihre äußere Sicherheit, ihr kulturelles Erbe und andere politische Ziele, die mit Exportkontrollen verfolgt werden.
Wie passt der dualistische Charakter der Exportkontrolle in dieses Kompetenzmuster?
Die Rechtsprechung des EuGH hat klare Konturen.
In der Rechtssache Werner von 1995 entschied der EuGH, dass Art. 133 EG die ausschließliche Zuständigkeit der EG für den Erlass von Exportkontrollen, unabhängig von deren Motiv oder politischem Ziel.
Nationale Vorschriften sind nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche Genehmigung der Gemeinschaft vorliegt.
Genehmigungen können allgemein formulierte Normen des Gemeinschaftsrechts sein, z.B. Art. 11 der Ausfuhrverordnung 2603/69, der ähnlich formuliert ist wie Art. 30 EG.
Nationale Rechtsvorschriften wie die Auffangklauseln §§ 5c und 5d der deutschen ‚Außenwirtschaftsverordnung‘ können auf Art. 11 Ausfuhrverordnung stützen.
Die Dissertation untersucht diese Kompetenzfrage und entwickelt ihre eigene Lösung.
Teile dieser Lösung wurden bereits in den 1980er Jahren von Wissenschaftlern wie Timmermanns und Praktikern wie Gilsdorf vorgeschlagen.
Die Dissertation bestreitet die Annahme, dass die Zuständigkeit nach Art. 133 gänzlich exklusiv ist.
Ausschließlichkeit in diesem Sinne bedeutet den Ausschluss jeglicher Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten, was in seinen praktischen Ergebnissen die Möglichkeiten der Gemeinschaft überfordert.
Der EuGH versucht, diese Folgen abzumildern, indem er die Möglichkeit einer Ermächtigung konstruiert, die nur sehr schwer im Vertrag oder anderem primären Gemeinschaftsrecht zu verankern ist.
Zuständigkeiten sind für ihre Adressaten in der Regel nicht disponibel.
Die Dissertation plädiert für einen anderen Ansatz, der sich auf die Funktionalität der Gemeinsamen Handelspolitik stützt.
Die ZKP soll den innergemeinschaftlichen Handel und sein ungehindertes Funktionieren schützen, indem sie einen gleichberechtigten Ein- und Ausgang für Waren sicherstellt.
Innerhalb der Gemeinschaft dürfen die Mitgliedstaaten Handelshemmnisse gemäß Art. 30 aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen errichten.
Dies sollte sich in der ZKP widerspiegeln, die als Mechanismus zum Schutz des Binnenhandels interpretiert wird.
Daher sieht dieses Konzept Art. 133 als eine Kompetenz mit einem exklusiven „Kern“ und einem konkurrierenden „Rest“.
Art. 133 ist eine ausschließliche Zuständigkeit, wenn er dem Binnenmarkt und dem freien Warenverkehr dient, aber eine konkurrierende Zuständigkeit in allen anderen Bereichen.
Die Dissertation entwickelt und erörtert dieses Konzept des „externen Parallelismus“ im Detail, bevor es auf die verschiedenen Exportkontrollen im deutschen Rechtssystem angewendet wird.
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Christoph Schaefer: c_schaefer@gmxpro.de
Sicherung der Lieferkette: Steht die Container Security Initiative im Einklang mit dem WTO-Recht?
von Dr. Christopher Dallimore
Diese Dissertation untersucht die Container Security Initiative, eine Sicherheitsmaßnahme der U.S. Zoll- und Grenzschutzbehörde, die als Ziel hat, den Containerverkehr zwischen den Vereinigten Staaten und ihren Handelspartnern vor terroristischen Angriffen zu schützen. Schwerpunkt der Untersuchung ist die Frage, ob die Container Security Initiative mit den Verpflichtungen der amerikanischen Regierung nach dem WTO Recht vereinbar ist. Weiterhin wird gefragt, ob sich im Falle eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften die Container Security Initiative aufgrund der vorhandenen Ausnahmen in den WTO Abkommen rechtfertigen lässt.
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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) als E-Government mit dem Zoll- und Steuergeheimnis
von Talke Ovie
Aufgrund des Fortschritts in der Informations- und Kommunikationstechnologie hat ein Umbruch von der Industrie- zur Informationsgesellschaft stattgefunden. Diesen Fortschritt hat die öffentliche Verwaltung genutzt und unter dem Schlagwort „E-Government“ elektronische Behördendienste eingeführt. Auch die deutsche Zollverwaltung ermöglicht den Wirtschaftsbeteiligten mit dem IT-Verfahren ATLAS eine elektronische Einfuhrzollabwicklung.
Vorteil des Informatikverfahrens ist es, dass der gesamte Einfuhrvorgang elektronisch abgewickelt wird. Die Informationen, die in der Zollanmeldung abgegeben werden, werden allen öffentlichen Stellen, die an dem Einfuhrvorgang beteiligt sind, zugänglich gemacht. Durch die Weitergabe der Daten besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsbeteiligte gläsern wird, denn die Informationen aus der Zollanmeldung sind unternehmensbezogene Daten, die datenschutzrechtlich schützenswert sind.
Dieser Gefahr kann nur durch Gesetze entgegengetreten werden. Zu diesen Gesetzen gehören das Zollgeheimnis und das Steuergeheimnis.
Inwieweit es sich bei dem IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) um E-Government handelt und welche Gefahren dadurch für den Datenschutz entstehen, ist Gegenstand dieser Arbeit. Ferner wird untersucht, ob der Umgang mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung den Vorgaben des Zoll- und Steuergeheimnis entspricht. Dabei spielt auch das Verhältnis des Zoll- zum Steuergeheimnis eine Rolle.
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Prozessuale Aspekte der Streitbeilegung im institutionellen Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO)
von Daniel Weber
Am 01. Januar 1995 trat die WTO und mit ihr das reformierte, innerorganisatorische, einheitliche und gestraffte Streitbeilegungsverfahren in Kraft, welches Kodifizierung im „Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes“ (Dispute Settlement Understanding, DSU) fand. Damit wurde ein bemerkenswerter Schlussstrich unter ein vormals existierendes Streitbeilegungssystem gezogen, das sich gewohnheitsrechtlich aus den dürren Zeilen der Art. XXII und XXIII GATT 1947 entwickelte und im Laufe der Zeit zu viele prozessuale Schwachstellen offenbarte.
Nach über 10-jähriger Praxiser fahrung widmet sich diese Untersuchung mehreren prozessualen Aspekten unter der Fragestellung, ob der neue Streitbeilegungsmechanismus weiterer Optimierungen bedarf. Konkret wird die Zulässigkeit sog. amicus curiae briefs, die Frage einer möglichen Professionalisierung der Panelebene, die im gegenwärtigen Prozessrecht fehlende Möglichkeit für den Appellate Body, Fälle an die untere Panelebene zurückzuver weisen („remand authority“) und schließlich die Problematik der zeitlichen Abfolge zwischen Compliance-Panels und Schiedsverfahren im Rahmen der Durchsetzung von Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums (Art. 21, 22 DSU) beleuchtet.
Nach der Beschreibung des grundsätzlichen Ablaufes eines Streitbeilegungsverfahrens im institutionellen Rahmen der WTO werden die dabei u.a. auftretenden, vorgenannten prozessrechtlichen Probleme einer jeweiligen Bestandsaufnahme unterzogen, analysiert, anhand von ergangener Rechtsprechung sowie der einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen ausgewertet und Vorschläge zur Verbesserung entwickelt.
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Terrorismusbekämpfung durch Wirtschaftssanktionen
von Dr. Gudrun Dahme
Der UN-Sicherheitsrat hat nach den Anschlägen des 11. September 2001 nicht nur erstmals festgestellt, dass Akte des internationalen Terrorismus den Weltfrieden bedrohen, sondern ferner den Mitgliedstaaten aufgegeben, Gelder, sonstige finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen von terrorverdächtigen Personen, Unternehmen und Organisationen einzufrieren und Dritten zu untersagen, ihnen solche Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zum Erlass von Wirtschaftssanktionen gegen nichtstaatliche Akteure ist ein Novum, das mit den seit Ende 2000 bestehenden entsprechenden Maßnahmen gegen Usama Bin Ladin und bestimmte Al-Qaida-Mitglieder seinen Anfang nahm. Die UN-Resolutionen sowie die zu ihrer Umsetzung ergangenen EU-, EG- und nationalen Rechtsakte, die sich gegen auf Listen namentlich aufgeführte Individuen richten, werfen nicht nur wegen des Nebeneinanders unterschiedlicher Normgeber, sondern vor allem aufgrund ihrer Personenbezogenheit vielfältige Rechtsfragen auf. Die vorliegende Arbeit analysiert diese neuartigen Wirtschaftssanktionen, die zugleich eine neue Maßnahme der Terrorismusbekämpfung darstellen. Die völker- und europarechtlichen Regelungen, die im Zentrum der Untersuchung stehen, werden in ihren Kontext eingebettet, ausgelegt, auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und auch mit Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der von ihnen Betroffenen beleuchtet.
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Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Entwicklung und Ergebnis des Rechtsetzungsprozesses
von Julia Maren Natzel
Mit der sog. „Sicherheitsänderung“ des Zollkodex wurde im Jahr 2005 die Rechtsfigur eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ – im Englischen „Authorised Economic Operator“ (AEO) – in das gemeinschaftliche Zollrecht eingeführt. Im Dezember 2006 hat die EU-Kommission nach intensiven Beratungen im Ausschuss für den Zollkodex mit der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 die zugehörigen Durchführungsvorschriften erlassen. Die Bestimmungen treten – mit wenigen Ausnahmen – am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Sicherheit in der internationalen Lieferkette zu erhöhen („supply chain security“) und zugleich den rechtmäßigen Handel zu erleichtern. Dazu sollen Wirtschaftsbeteiligte eingehend auf ihre Zuverlässigkeit überprüft und ihnen bei positivem Befund der Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (ZWB) verliehen werden. Hieran sind Vorteile in Form von Zollvereinfachungen und/oder Sicherheitserleichterungen geknüpft. Begründet werden so „strategische Partnerschaften“ zwischen Zoll und Wirtschaft.
In ihrer Arbeit untersucht die Verfasserin das Konzept der EG eines ZWB. Dabei zeigt sie die Entwicklung auf, die die einzelnen Bestimmungen im Laufe des Rechtsetzungsverfahrens genommen haben und blickt auf die geplante Fortentwicklung der Rechtsfigur im Rahmen des Modernisierten Zollkodex 2009. Auch wird das ZWB-Modell in den internationalen Kontext sicherheitsbezogener Unternehmenspartnerschaftsprogramme eingegliedert. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei dem SAFE Framework der Weltzollorganisation (WCO).
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Vor-Ort-Kontrollen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Spanien
von Oliver Sticht
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist die zentrale Anlaufstelle für alle Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Durch die zunehmenden Schädigungen und Betrügereien zu Lasten der Gemeinschaftsfinanzen rückt die Arbeit des OLAF zunehmend in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Die Arbeit des OLAF im Bereich der Betrugsbekämpfung bei Subventionen und Beihilfen erfolgt vornehmlich durch Vor-Ort-Kontrollen bei den Wirtschaftsbeteiligten. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit diesen Kontrollen des OLAF in Spanien. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Untersuchung der wichtigen europäischen und spanischen Verfahrensvorschriften, insbesondere wird dabei auf das spanische Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Strafprozessrecht sowie Aspekte des Handels-und Staatsrechts eingegangen. Das Ergebnis der Untersuchung der spanischen Verfahrensvorschriften wird auf das OLAF übertragen und für die Kontrolleure ausgewertet. Diese Projektion ermöglicht es vor allem den Wirtschaftsbeteiligten, Einblicke in die Verfahrensabläufe der Vor-Ort-Kontrollen in Spanien zu erhalten. Darüber hinaus klärt die vorliegende Arbeit die Wirtschaftsbeteiligten über Ihre Verteidigungsrechte auf.
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Der Ausführerbegriff in der Exportkontrolle
von Michael Tervooren
In der europäischen Wirtschaft, die zu einem großen Teil von Exporten in Drittländer abhängig ist, stellt die reibungslose und schnelle Ausfuhrabwicklung einen nicht zu unterschätzenden Kalkulationsfaktor dar. Hinzu kommt, dass bestimmte Ausfuhrgeschäfte genehmigungspflichtig sind und einer Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfordern. Hierbei ist zwischen der Genehmigungspflicht aufgrund des Kriegswaffenkontrollgesetzes und der Genehmigungspflicht im Dual-use-Bereich zu unterscheiden. Der Dual-use-Bereich umfasst Waren mit doppeltem Verwendungszweck, d.h. Waren, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Genehmigungspflichtige Ausfuhren ohne Ausfuhrgenehmigung werden nach dem Außenwirtschaftsgesetz empfindlich bestraft.
Ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist grundsätzlich durch den Ausführer zu stellen. Die Bestimmung des Ausführers stellt indes die Wirtschaftsbeteiligten als auch die zuständigen Behörden aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung vor nicht unerhebliche Probleme.
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EG-Zollrecht im Konflikt mit dem Recht der WTO
von Dr. Markus Dierksmeier
Im WTO-Streitbeilegungsverfahren „EC – Selected Customs Matters“ (WT/DS315) wurden fundamentale Prinzipien des EG-Zollrechts von den USA in Zweifel gezogen. Im Ergebnis blieb jedoch die zentrale Frage danach, ob das System der Anwendung des EG-Zollrechts in einem unvereinbaren Konflikt mit dem Recht der WTO steht, unbeantwortet. Es droht damit weiterhin die Gefahr, dass in künftigen Streitbeilegungsverfahren das Zollverwaltungssystem der EG insgesamt angefochten wird. Vor diesem Hintergrund wird die Anwendung des EG-Zollrechts unter Berücksichtigung der Entscheidungen von Panel und Appellate Body in „EC – Selected Customs Matters“ umfassend am Recht der WTO gemessen.
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Das Zollrecht Australiens im Lichte internationaler Warenverkehrsregelungen
von Dr. Jan-Dirk kleine Holthaus
Australien wird bezüglich seiner zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen häufig als internationales Musterbeispiel zitiert. Das Land schaffte es, durch die Deregulierungsmaßnahmen ab 1983 sich von einer stark regulierten zu einer im weltweiten Vergleich sehr liberalen Volkswirtschaft zu entwickeln.Teil dieses Deregulierungsprozesses war auch die Reform des Zollrechts, insbesondere die Reduktion der Zolltarife und die Modernisierung des Zollverfahrensrechts. Von Seiten der Welthandelsorganisation (WTO) und der Weltzollorganisation (WCO) wird Australien daher als vorbildlich bewertet.Der Verfasser untersucht daher, ob das australische Zollrecht, insbesondere das Zollverfahrensrecht, seinen hervorragenden Ruf zu Recht genießt. Dabei wird das australische Zollrecht im Hinblick auf die Konformität mit internationalen Warenverkehrsregelungen, mithin den Abkommen der WTO und der WCO überprüft.Prüfungsumfang dieser Studie sind auf WTO-Ebene die Regelungen zum Zollwert und zum Ursprungsrecht sowie das Transparenzgebot und die Vorschriften zur Trade Facilitation. Innerhalb des WCO-Rechts werden schwerpunktmäßig das Übereinkommen zum harmonisierten System, die revidierte Kyoto-Konvention von 1999 sowie das Framework of Standards von 2005 behandelt. Das Buch bietet eine gute und detaillierte Darstellung der WTO- und WCO-Regelungen zum Zollverfahrensrecht. Insbesondere die Regelungen der WCO sind in der Literatur bislang wenig behandelt worden, obwohl die WCO mit ihren 170 Mitgliedsstaaten eine enorm wichtige Rolle bei der internationalen Harmonisierung von Zollverfahren und Zollsystem spielt.
Weitere Informationen finden Sie auch unter diesem Link.
Marktzugangshemmnisse beim Güterimport nach Neuseeland
von Dr. Christian Becker
Welche Handelsbeschränkungen für nach Neuseeland importierte Güter existieren? Trägt das Land seine Reputation, ein Staat mit einer überaus liberalen Handelsordnung zu sein, zu Recht? Christian Becker analysiert, ob Neuseeland – ebenso wie andere Staaten – in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht offene oder versteckte Handelsbeschränkungen für Importwaren unterhält.
Der Autor beginnt mit knappen Ausführungen zur wirtschaftlichen Entwicklung Neuseelands. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf einer Darstellung der Entwicklung nach der Kolonialisierung durch das Vereinigte Königreich. Besonders relevant sind dabei Veränderungen in der nahezu 100 Jahre währenden Partnerschaft zwischen den beiden Staaten, die wachsende wirtschaftliche Bindung Neuseelands an den asiatisch-pazifischen Raum und die fundamentale Umstrukturierung von Neuseelands Handels- und Wirtschaftsordnung nach 1984.
Nach der Skizzierung der heutigen Situation in Neuseelands Wirtschaft wird die Einbindung des Landes in das globale Netzwerk von Handelsabkommen analysiert. Da die wirtschaftliche und rechtliche Abhängigkeit der Staaten voneinander heute größer ist als jemals zuvor, hat sich die Kooperation zwischen ihnen in diesem Bereich in den vergangenen Jahren sehr verstärkt. Auch Neuseeland hat verschiedenen bilaterale, regionale und multilaterale Handelsabkommen unterzeichnet. Am bedeutendsten sind hier zweifellos die WTO-Übereinkommen, so dass das Werk auch eine Einführung in Inhalt und Praxis der Grundsätze und Bestimmungen der WTO-Rechtsordnung enthält sowie Problembereiche aufzeigt.
Trotz vieler Abkommen zur Liberalisierung des Welthandels bedienen viele Staaten weiterhin – teils offen, teils subtil – protektionistische Tendenzen. Ziel des Autors ist es, durch die Konzentration auf ein Land exemplarisch Entwicklungen und Schwierigkeiten im internationalen Handelsverkehr aufzuzeigen. Es wird überprüft, ob bzw. in welchem Ausmaß subtile oder versteckte Handelsbeschränkungen in Neuseeland zur Anwendung gelangen. Schwerpunkte der Untersuchung sind das Zollsystem sowie die Anwendung verschiedener nicht-tarifärer Handelshemmnisse (u. a. handelspolitische Schutzinstrumente wie Antisubventions- und Antidumping-Maßnahmen sowie Regelungen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt).
Abschließend werden zwei auf Neuseeland bezogene Marktstudien durchgeführt. International sind protektionistische Maßnahmen nämlich gerade im Agrar- sowie im Textilwaren- und Bekleidungssektor weit verbreitet. Deshalb wird die gegenwärtige Situation dieser zwei Sektoren im internationalen Feld sowie in Neuseeland beleuchtet.
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Trade Facilitation – WTO-Recht und dessen Reform zur Erleichterung des internationalen Warenhandels
von Dr. Carolin Eve Bolhöfer
Die Globalisierung der Wertschöpfungsketten in den letzten Jahrzehnten hat die Effektivität der Grenzverfahren zu einem wesentlichen Wettbewerbsfaktor im Welthandel werden lassen. Während der Handel eine möglichst schnelle, unkomplizierte und kostengünstige Zollabfertigung fordert, muss der Staat seiner Kontrollfunktion gerecht werden, Zölle erheben und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen durchsetzen. Ziel der Trade Facilitation-Politik ist es, diese, auf den ersten Blick konträren Interessen, in Einklang zu bringen. Verfolgt wird dieses Ziel auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene, beispielsweise durch die Automatisierung und Standardisierung von Verfahrensabläufen. Rechtliche Grenzen werden der staatlichen Regelungsautonomie in diesem Bereich durch das Welthandelsrecht gesetzt. Dieses hat seit Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) im Jahre 1995 und der damit einhergehenden Ausweitung der multilateralen Welthandelsabkommen erheblich an rechtlicher und politischer Bedeutung hinzugewonnen. In ihrer Arbeit untersucht die Verfasserin das auf dem Gebiet der Grenzverfahren existierende Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung des Welthandelsrechts und, vor dem Hintergrund der fortschreitenden Globalisierung der Wertschöpfungsketten, dessen Reformbedürftigkeit. Neben dem kodifizierten Recht wird dabei vor allem auch die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des WTO-Streitbeilegungsgremiums berücksichtigt.
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Kontrollen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Griechenland
von Dr. Kristina Daroussis
Die Betrugsbekämpfung und der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft haben im letzten Jahrzehnt deutlich an Bedeutung gewonnen. Grund dafür ist, dass mit der Vergrößerung des Finanzvolumens der Europäischen Union auch die Schädigung der Gemeinschaftsfinanzen stark zugenommen hat. Im Zuge der Schaffung geeigneter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen wurde im Jahr 1999 das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingerichtet, dessen Aufgabe darin besteht, Unregelmäßigkeiten zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften aufzudecken. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden Regelungen geschaffen, die es den OLAF-Kontrolleuren erlauben, Vor-Ort-Kontrollen bei Wirtschaftsbeteiligten in den einzelnen Mitgliedstaaten durchzuführen. Diese europarechtlichen Regelungen verweisen dabei im gewissen Umfang auf die jeweiligen nationalen Vorschriften. Die Befugnisse der Kontrolleure und die anzuwendenden Verfahrensvorschriften ergeben sich somit aus einer Gesamtbetrachtung der gemeinschaftsrechtlichen und der relevanten nationalen Vorschriften. Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt darin, anhand sämtlicher relevanter nationaler sowie gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften darzustellen, welche konkreten Befugnisse die OLAF-Kontrolleure bei einer Kontrolle in Griechenland haben und welchen Beschränkungen sie dabei unterliegen.
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Das südafrikanische Zollrecht vor dem Hintergrund des Weltzollrechts im Vergleich mit den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft
von Dr. Natan Hogrebe
Das Ziel dieser Arbeit ist es, das südafrikanische Zollrecht im Vergleich zu den Bestimmungen des europäischen Zollrechts und den internationalen Richtlinien zu bewerten.
Zu diesem Zweck wird das südafrikanische Zollrecht Abschnitt für Abschnitt anhand der dogmatischen Leitlinien untersucht, die insbesondere im Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Revidiertes Übereinkommen von Kyoto) enthalten sind.
Jeder rechtliche Abschnitt wird auf seine Übereinstimmung mit dem Weltzollrecht geprüft und anschließend mit dem europäischen Recht verglichen.
Das südafrikanische Zollrecht hat sowohl nationale als auch internationale Rechtsquellen.
Die wichtigsten internationalen Quellen sind die verschiedenen Abkommen im Rahmen der WTO und der WCO und vor allem das revidierte Kyoto-Übereinkommen.
Seit dem Ende des Apartheidregimes haben sich einige Formen der Integration des Zollrechts herausgebildet.
Diese sind: die Südafrikanische Entwicklungsgemeinschaft (SADC) und die viel ältere, aber reformierte Südafrikanische Zollunion (SACU).
Diese Rechtsquellen werden im einleitenden Teil des Werkes ausführlich dargestellt.
Das nationale südafrikanische Zollrecht ist hauptsächlich im Customs and Excise Act (1964) mit späteren Änderungen und Anhängen sowie den Richtlinien zum Gesetz enthalten.
Verglichen mit dem weltweiten Zollrecht weisen die südafrikanischen Zollrichtlinien einen gewissen Mangel an Klarheit und Ermessensspielraum auf.
Im Vergleich zum europäischen Recht gibt es konzeptionelle Abweichungen, die tatsächlich wesentliche Auswirkungen haben können.
Das wesentliche Ergebnis dieser Arbeit ist die Empfehlung, das südafrikanische Zollrecht zu überarbeiten und auf der Grundlage der international ausgehandelten Regelungen des Weltzollrechts zu modernisieren.
Das Werk ist im Shaker Verlag, Aachen 2006 (ISBN 3-8322-5442-0) erschienen; der Text ist auch als Download erhältlich.
Die Durchführung von Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Vereinigten Königreich
von Dr. Gerswid Altenhoff-Weber
Betrug und Unregelmäßigkeiten belasten den Finanzhaushalt der Europäischen Gemeinschaft erheblich. Da nur eine konsolidierte Gemeinschaft die erhöhten Anforderungen, die durch ihre Erweiterung entstanden sind, erfüllen kann, hat der Kampf gegen diese Verhaltensweisen für das Voranschreiten der europäischen Integration eine große Bedeutung. Seit 1999 ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) für den Schutz der Gemeinschaftsfinanzen zuständig. Das Augenmerk der Arbeit richtet sich auf die Vor-Ort-Kontrollen, welche das OLAF in den einzelnen Mitgliedstaaten selbständig durchführen darf. Nach dem Gemeinschaftsrecht sollen die Kontrolleure des OLAF die Kontrollen unter den gleichen Bedingungen wie die nationalen Kontrolleure durchführen. Damit regelt nicht nur das Gemeinschaftsrecht, sondern auch das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaates den Umfang der Kontrollbefugnisse des OLAF. Die Arbeit untersucht, welche Befugnisse das OLAF bei Kontrollen im Vereinigten Königreich hat und welchen verfahrensrechtlichen Bindungen die OLAF-Kontrolleure dabei unterliegen. Dabei erläutert die Arbeit, in welchem Verhältnis die jeweiligen europarechtlichen Regelungen und nationalen Regelungen zueinander stehen.
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Exportkontrolle in Italien
von Dr. Alexia Maier
Das italienische Exportkontrollrecht im Bereich der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist seit Erlass des Gesetzes vom 27.02.1992, Nr. 222 spezialgesetzlich geregelt. Nach auf Gemeinschaftsebene erfolgter Harmonisierung der Exportkontrolle im Dual-use-Bereich durch die Verordnung (EG) Nr. 3381/1994 und den gemeinsamen Beschluss des Rates 94/942/GASP erließ die italienische Regierung am 24.02.1997 das die Verordnung (EG) Nr. 3381/1994 durchführende Legislativdekret 89/1997. Nach In-Kraft-Treten der im Exportkontrollrecht auf Gemeinschaftsebene aktuell geltenden Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wurde am 09.04.2003 das Legislativdekret 96/2003 erlassen. Die vorliegende Arbeit stellt die Entwicklung der italienischen Kodifizierung im Bereich der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck dar. Dabei setzt sie ihren Schwerpunkt auf die Untersuchung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch das Legislativdekret 96/2003 sowie der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit dessen Vorschriften und vergleicht die rechtliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in Italien mit der in Deutschland.
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Die australischen Marktzugangsbedingungen und ihre Vereinbarkeit mit dem Welthandelsrecht
von Dr. Dominic Thiele, LL.M
Die Welthandelsorganisation (WTO) hat eine zentrale Funktion beim Abbau von Handelsschranken auf internationaler Ebene.
In Fragen der fortschreitenden Globalisierung kommt der WTO daher zweifellos eine Schlüsselrolle zu.
Mit dem Beitritt zu den WTO-Verträgen haben sich alle Mitgliedstaaten der WTO verpflichtet, eine breite Palette völkerrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung ihres jeweiligen nationalen Marktzugangs zu akzeptieren.
In der Praxis werden die Verpflichtungen des WTO-Rahmens jedoch nicht immer vollständig eingehalten.
Die rechtlichen Instrumente des Welthandelsrechts sind in den WTO-Übereinkommen niedergelegt, die mehr als 22.000 Seiten umfassen.
Aufgrund ihrer Komplexität und Abstraktheit haben selbst erfahrene Juristen große Schwierigkeiten, diese Rechtsinstrumente richtig anzuwenden und auszulegen.
Die Beurteilung, ob die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem WTO-Recht handeln, stellt eine konkrete Anwendung des internationalen Rechts dar, die mit interdisziplinär verwobenen Problemen einhergeht.
Diese Studie gibt einen umfassenden Überblick über den australischen Marktzugang aus der Perspektive des WTO-Rechts.
Sie soll einen Beitrag zu einem besseren Verständnis des Welthandelsrechts leisten.
In diesem Zusammenhang bildet die Dissertation eine exemplarische Analyse, in der die Marktzugangsregelung eines WTO-Mitgliedsstaates – Australien – auf ihre WTO-Konformität hin untersucht wird.
Australien ist aus mehreren Gründen ein sehr geeignetes Land für eine solche exemplarische Analyse.
Erstens hat es in seiner wirtschaftspolitischen Geschichte negative Erfahrungen mit starkem Protektionismus gemacht.
Zweitens hat die australische Regierung in den späten 80er Jahren die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Protektionismus auf die nationale Wirtschaftsleistung erkannt und sich sehr um den Abbau von Handelsschranken bemüht.
Dies hat dazu geführt, dass die WTO-Probleme Australiens einerseits auf einen überschaubaren Rahmen reduziert wurden.
Auf der anderen Seite bestehen jedoch noch einige Rudimente der protektionistischen Handelspolitik Australiens und stellen entsprechenden Diskussionsbedarf dar.
Schließlich ist Australien als ehemalige Kolonie des Vereinigten Königreichs und aufgrund seiner besonderen geographischen Lage gewissen Versuchungen im Hinblick auf Verstöße gegen das WTO-Recht ausgesetzt.
Der Autor beginnt seine Analyse mit der Beschreibung der grundlegenden Elemente der australischen Marktzugangsbedingungen.
In einem zweiten Schritt werden die Welthandelsthemen Zollrecht, Subventionen, Antidumping, öffentliches Beschaffungswesen, Dienstleistungen, Schutz des geistigen Eigentums und regionale Handelsabkommen jeweils reflektiert, indem zunächst der WTO-Rahmen skizziert und dann die australische Praxis in den einzelnen Bereichen unter die Lupe genommen wird.
Im dritten Teil der Analyse geht der Autor explizit auf ausgewählte Themen ein, die im Zusammenhang mit dem WTO-Recht besondere Probleme aufwerfen: Die australische Luxusauto-Steuer (die faktisch nur Importprodukte betrifft), die Beschränkungen für Direktinvestitionen von Ausländern, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbeschränkungen und die Verordnung über die Zulassung und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen sind solche Themen, die aus Sicht des WTO-Rechts rechtliche Probleme aufwerfen und zum Teil bereits zu anhängigen WTO-Strafverfahren geführt haben.
Die Erkenntnisse des Autors, die sich aus seiner Analyse ergeben, sind: Aus heutiger Sicht ist Australien ein vergleichsweise liberaler Handelspartner, der in den meisten Bereichen in Übereinstimmung mit dem WTO-Recht handelt.
Es gibt jedoch noch einige wenige Bereiche, in denen Australien seine Leistung verbessern könnte.
Diese Bereiche sind typische Probleme im Kontext des WTO-Rechts und sollen auch für andere WTO-Mitgliedstaaten diskutiert werden; die jeweiligen Erkenntnisse des Autors lassen sich auf vergleichbare Handelsinstrumente anderer WTO-Mitglieder übertragen.
Externe Links
Die vollständige Dissertation steht unter www.thieledom.de zum Download bereit.
Internationale Informationshilfe im Steuerverfahren
von Dr. Michael Hendricks
Die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft zwingt auch die nationalen Steuerverwaltungen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.
Die gemeinsame Klärung von Sachverhalten im Rahmen der internationalen Informationshilfe ist in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung.
Die vorliegende Studie bereitet die zahlreichen Rechtsgrundlagen des nationalen, europäischen und internationalen Rechts systematisch auf und analysiert sie.
Die Grenzen des Verwaltungshandels werden definiert und neue Formen der Zusammenarbeit untersucht.
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft
von Dr. Barbara Fleckenstein-Weiland
Die Verluste der Europäischen Gemeinschaft infolge rechtswidriger Handlungen belaufen sich jährlich auf viele hundert Mio. Euro. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF führt auf der Grundlage der Verordnungen Nr. 2185/96 und Nr. 1073/99 seit 1999 als Teil der Behörde Kommission interne und externe Kontrollen zum Schutz der finanziellen Interessen der EG durch. Die Untersuchungen des Amtes zielen auf alle finanzrelevanten Bereiche. Dies gilt seither insbesondere auch für Prüfungen und Kontrollen privater Wirtschaftsteilnehmer vor Ort in den Mitgliedstaaten Rechte, die zuvor auf der Grundlage einschlägiger sektorieller Verordnungen allein nationalen Behörden vorbehalten waren. Ziel der vorliegenden Arbeit war es, das für die Untersuchungen des OLAF in Österreich relevante innerstaatliche Recht darzulegen und die sich im Einklang mit EG-Recht daraus ergebenden Auswirkungen auf die Kontrollen österreichischer Wirtschaftsteilnehmer von Seiten des OLAF zu beleuchten.
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Subventionsbetrug bei Agrarexporten
von Isabell Halla-Heißen
Ihre finanziellen Interessen zu schützen und die ungerechtfertigte Inanspruchnahme ihrer finanziellen Mittel zu verhindern bzw. zu ahnden, ist vitales Interesse der Europäischen Gemeinschaft. Auch wenn zu diesem Zweck vielfältige Regelungen getroffen und Übereinkommen geschlossen wurden, eine eigene Strafgewalt bzw. Kompetenz zur Setzung von Strafrecht hat die Gemeinschaft nicht. Hier ist sie darauf angewiesen, dass die Mitgliedstaaten in ihrem Bereich einen möglichst umfassenden Schutz vor Missbräuchen durch Erlass entsprechender strafrechtlicher Sanktionen gewährleisten.
Die vorliegende Untersuchung geht der Frage nach, ob der strafrechtliche Tatbestand des Subventionsbetrugs § 264 StGB die finanziellen Interessen der Gemeinschaft im gebotenen Umfang schützt. Maßstab für die Beurteilung sind das einschlägige Europarecht und die geschlossenen Übereinkommen.
Als besonders betrugsanfällig hat sich in der Vergangenheit der Bereich der Agrarexporte unter Inanspruchnahme von Erstattungen erwiesen. Die Arbeit nimmt das zum Anlass, die Untersuchung über den Schutz der finanziellen Interessen der EG am Beispiel der Erstattungen bei der Ausfuhr durchzuführen. Dazu werden zunächst die europäischen Rahmenbedingungen und das Recht der Agrarerstattungen dargestellt, um auf dieser Grundlage die für die Interpretation des § 264 StGB maßgeblichen Vorgaben konkret ermitteln zu können. Für den Bereich der Exporterstattungen ist dann der Frage nachgegangen worden, ob der Schutz durch § 264 StGB ausreichend ist.
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Kontrollen bei französischen Wirtschaftsteilnehmern auf der Grundlage der Verordnungen Nr. 1073/99 und 2185/96
von Dr. Oliver Frese
Bereits seit einigen Jahren steht die Betrugsbekämpfung zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft im Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Insbesondere seit dem historisch einmaligen Rücktritt der EU-Kommission im März 1999 wurden auf Gemeinschaftsebene Regelungen getroffen, die ein entschlosseneres Vorgehen gegen Unregelmäßigkeiten, Betrügereien, Korruption und Misswirtschaft ermöglichen. Zentrale Bedeutung kommt dem im Mai 1999 geschaffenen Amt für Betrugsbekämpfung OLAF zu, welches erstmalig europäischen Gemeinschaftsbeamten die Befugnis zur Durchführung von Kontrollen bei Wirtschaftsteilnehmern in den einzelnen Mitgliedstaaten einräumt. Der dem OLAF verliehene Auftrag sieht die Durchführung der Kontrollen vorbehaltlich des geltenden Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht vor. Der so umschriebene Kontrollauftrag löst bei jeder Kontrolle des OLAF ein Spannungsverhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht in jedem einzelnen Mitgliedstaat aus. Die vorliegende Arbeit untersucht, welche Kontrollbefugnisse dem OLAF in Frankreich zur Verfügung stehen und welche Verteidigungsrechte eines französischen betroffenen Wirtschaftsteilnehmers andererseits bei einer Kontrolle zu berücksichtigen sind.
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Ein Zollgesetz für den Staat Palästina
von Dr. Andree Haarhuis
Die palästinensische Wirtschaft ist auf eine Belebung der Handelstätigkeit angewiesen, um eine nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftslage zu erzielen. Dieser Aufschwung kann indes aufgrund der stetig zunehmenden Globalisierung nur erreicht werden, wenn der Zugang zu dem palästinensischen Markt für den grenzüberschreitenden Warenverkehr wesentlich erleichtert wird. Hierzu benötigt die palästinensische Wirtschaft ein Zollgesetz, das den Wirtschaftsteilnehmern Anreize bietet, sich in ihrem Staatsgebiet zu betätigen. Diese Anreize können nur in klaren und deutlichen Zollvorschriften liegen, die den Außenhandel umfassend regeln, aber gleichzeitig eine Vereinfachung des Warenverkehrs und den Abbau von Handelshemmnissen vorsehen und so den Wirtschaftsbeteiligten einen größtmöglichen Handlungsspielraum einräumen. Die derzeitige Zollrechtssituation ist ungeeignet diesen Ansprüchen zu genügen.
Folglich initiierte die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH im Rahmen eines Drittmittelprojekts des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die Ausarbeitung eines palästinensischen Zollgesetzes. Die vorliegende Arbeit untersucht und erläutert diesen Gesetzesentwurf.
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Kontrollen des OLAF in Belgien
von Dr. Nathalie Harksen
Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist aufgrund der stetigen Erweiterung der Gemeinschaft und der damit verbundenen gestiegenen Ausgaben zu einem immer ernsteren Bedürfnis geworden. Im Zuge der Bemühungen zur Schaffung geeigneter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen wurde im Jahre 1999 das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingerichtet, dessen Aufgabe darin besteht, Unregelmäßigkeiten zu Lasten des Haushaltes der Europäischen Gemeinschaften aufzudecken. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden Regelungen geschaffen, die es den Kontrolleuren des OLAF erlauben, in den Mitgliedstaaten Kontrollen bei Wirtschaftsbeteiligten durchzuführen. Diese europarechtlichen Regelungen verweisen dabei auf die jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften, so dass sich die Befugnisse der Kontrolleure aus einer Gesamtbetrachtung der gemeinschaftsrechtlichen und der relevanten nationalen Vorschriften ergeben. Die vorliegende Arbeit stellt dar, welche konkreten Befugnisse die Mitarbeiter des OLAF bei einer Kontrolle in Belgien haben und welchen Beschränkungen sie dabei unterliegen.
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Verrechnungspreis und Zollwert
von Dr. Thomas Möller, Dipl.-Finanzwirt, Dipl.-Kaufmann (FH)
Im Bereich des internationalen Handels wird mehr als die Hälfte der Geschäftstransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen abgewickelt.
Große Unternehmen beziehen Waren aus der ganzen Welt über ihr komplexes Netzwerk von Lieferanten.
Aus geschäftlichen Gründen werden für solche Transaktionen Verrechnungspreise verwendet.
Da das liefernde Unternehmen mit dem kaufenden Unternehmen verbunden ist, besteht die Gefahr, dass der Verrechnungspreis nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Transaktion widerspiegelt.
Da es kein globales Verfahren zur Aufteilung der Kosten gibt, hilft der Verrechnungspreis auch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens.
Er dient zur Berechnung der fälligen Steuern für jede Partei des Geschäftsvorfalls.
Um bei der Verwendung von Verrechnungspreisen für Steuerzwecke eine faire Aufwandsverteilung zu erreichen, haben sich die OECD-Mitgliedsländer für den Fremdvergleichsgrundsatz entschieden.
In den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien wird die Berechnung des Zollwerts als vorteilhaft erachtet, um seine Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsstandard innerhalb der unternehmensinternen Verrechnungspreise zu beurteilen.
Die OECD fordert eine Zusammenarbeit zwischen Steuer- und Zollverwaltungen bei der Prüfung von Verrechnungspreisen.
Zu der gleichen Schlussfolgerung gelangte der Europäische Rechnungshof im Jahr 2000 in seinem Sonderbericht über die Bewertung importierter Waren für Zollzwecke.
In der deutschen Verwaltung, Literatur und Rechtsprechung wird allgemein davon ausgegangen, dass es bei der Berechnung des angemessenen Verrechnungspreises rechtlich keine Verbindung zwischen dem von den Steuerverwaltungen berechneten Betrag und dem von den Zollwertverwaltungen ermittelten Betrag gibt und umgekehrt.
Vor diesem Hintergrund wird in der Arbeit das Verhältnis zwischen Verrechnungspreis und Zollwert thematisiert.
Ziel der Untersuchung ist es, die steuer- und zollrechtlichen Grundlagen für die Bewertung bei innerbetrieblichen Lieferungen aus dem Ausland nach Deutschland zu analysieren.
Der Kern der Analyse dreht sich um die Möglichkeiten und Grenzen einer einheitlichen Verwendung des Verrechnungspreises sowohl für die Steuer als auch für den Zoll.
Kapitel sieben (S. 237 ff.) enthält die eigentliche Analyse der Beziehungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert.
Nach Ansicht des Autors gibt es ein identisches Ziel für den Verrechnungspreis für Steuerzwecke und den für die Zollwertermittlung zu akzeptierenden Verrechnungspreis
(I).
Auch bei der Bewertung selbst stellt der Autor Ähnlichkeiten fest.
Daher stellt er die Frage, ob es einen Zusammenhang zwischen Verrechnungspreis und Zollwert gibt, und wenn ja, welchen.
Einleitend geht der Autor auf die internationalen Entwicklungen auf OECD-Ebene und in einzelnen Ländern ein
(II).
Er stellt fest, dass es in den USA einen weitreichenden Zusammenhang zwischen der Bewertung von Importen sowohl für Steuer- als auch für Zollzwecke gibt.
Es ist sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs nach der Diagnose des Autors einem völlig anderen System der Zollwertermittlung frönen, nämlich: Zollwertermittlung auf der Grundlage des Konzepts des „Normalpreises“ anstelle des „Transaktionswertes“.
Das Gleiche gilt für eine Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1967, I 220/64.
Auch der Bundesfinanzhof entschied weder direkt über die Frage der Beziehungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert noch über das nicht mehr gültige Bewertungssystem des „Normalpreises“.
Im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Zollwertermittlung des Jahres 2000 hat sich die Europäische Kommission zum Verhältnis zwischen dem, was sie als Unternehmensverrechnungspreis (Transferpreis) bezeichnet, und dem, was sie als Transaktionswert (Zollwert) bezeichnet, geäußert.
Die Kommission sieht in der Überbewertung kein zollrechtliches Problem und stützt sich dabei auf die überholte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1980.
Die gleiche Auffassung wird in Deutschland von der Steuerverwaltung vertreten.
In seinen Verwaltungsgrundsätzen weist das Bundesfinanzministerium lediglich darauf hin, dass der Verrechnungspreis vom Zollwert abweichen kann.
Dabei stützt es sich auch auf das überholte Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1967.
Die deutsche Zollverwaltung, die für die Zollwertermittlung zuständig ist, vertritt eine andere Meinung.
In seinem veröffentlichten Protokoll einer Zollwertermittlungssitzung aus dem Jahr 2000 vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass ein Zusammenhang zwischen Verrechnungspreis und Zollwert besteht (2).
Die Beziehung zwischen Verrechnungspreis und Zoll wurde in der Literatur bisher nur sehr locker behandelt.
Der Autor stellt hierzu fest (3), dass der Verrechnungspreis eine allgemeine Bedeutung für die Zollwertermittlung hat, jedoch mit einer unterschiedlichen Zielsetzung für die Steuer einerseits und für den Zoll andererseits.
Auf die Frage, ob Zollwert und angemessener Verrechnungspreis letztlich dasselbe sind, oder ob der Zollwert (optimierter Zollwert) ein geeigneterer Marktpreis für die Steuerprüfung ist, findet der Autor in der bisher vorhandenen Literatur keine überzeugende Antwort.
Ein Schwerpunkt der Analyse ergibt sich aus dem Vergleich, den der Autor vorgenommen hat (IV).
Dieser Vergleich umfasst nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die wirtschaftliche Perspektive, insbesondere die Methoden der Steuerprüfung und der Zollwertermittlung.
Sein Vergleich der Bestimmungen und der sich daraus ergebenden Methoden sowohl des Steuer- als auch des Zollrechts zeigt eine grundlegende Übereinstimmung.
Da es in der Literatur unterschiedliche Bedenken hinsichtlich der Akzeptanz der jeweiligen Werte gibt, analysiert der Autor die entsprechenden Sonderregelungen sowohl des Steuer- als auch des Zollrechts.
Im Ergebnis hat er diese Bedenken auf logische und integrative Weise entkräftet.
In einer kurzen Zusammenfassung seiner Analyse stellt der Autor fest, dass er keine schlüssige Antwort auf die Beziehung zwischen Verrechnungspreis und Zollwert (V) gefunden hat.
Wegen der Bedeutung des Verrechnungspreises im Bereich der Besteuerung und auf der Suche nach einem steuerlichen Marktpreis hält es der Autor für sinnvoll, seine Erkenntnisse über den Zollwert für den Verrechnungspreis zu nutzen.
Für Importe aus dem Ausland nach Deutschland bietet der Autor eine eigene Lösung an, indem er das Konzept des Marktpreises für Besteuerungszwecke auf der Grundlage des Zollwertsystems des Zollkodex entwickelt.
Er veranschaulicht sein Konzept in einem Diagramm.
Die Untersuchung endet im achten Kapitel mit einer abschließenden Würdigung der Ergebnisse der Analyse des Autors (S.S. 268 ff.).
Konkret stellt der Autor 22 Thesen auf.
Sie enthalten Vorschläge, die sich an finanzwirtschaftlichen Grundsätzen sowohl für die Steuer- als auch für die Zollpraxis in Bezug auf Verrechnungspreise orientieren sowie Impulse für den europäischen und den nationalen Gesetzgeber.
Mit der vorgelegten Arbeit – die von der Fakultät für Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaften der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau angenommen wurde – hat der Autor es unternommen, die Bestimmung internationaler Verrechnungspreise sowohl aus steuerlicher als auch aus zollrechtlicher Sicht umfassend zu analysieren und ein Konzept zur einheitlichen Bestimmung von Verrechnungspreisen sowohl für steuerliche als auch für zollrechtliche Zwecke abzuleiten.
Ein positiver Nebeneffekt dieses Ansatzes ist die Erarbeitung eines neuen zusätzlichen Kriteriums für die Überprüfung von steuerlichen Verrechnungspreisen.
Kontakt
t.w.moeller@web.de
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Kontrollen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Italien
von Verena Weber
Mit der zunehmenden Bedeutung der Europäischen Union und des Umfangs der gemeinschaftlichen Finanzen sind auch die Schädigungen und Betrügereien zu Lasten der Gemeinschaftsfinanzen zahlreicher und schwerwiegender geworden. Um solchen Verhaltensweisen entgegenzuwirken, wurden durch die Verordnung (Euratom/EG) Nr. 2185/96 eigene Kontrollmöglichkeiten für die Gemeinschaften eingeführt. Diese Befugnisse wurden auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übertragen. Bei den Vor-Ort-Kontrollen bei Wirtschaftsbeteiligten muss OLAF die gemeinschaftlichen Vorgaben der Kontrollverordnung berücksichtigen. Darüber hinaus wird im Gemeinschaftsrecht teilweise auf die geltenden nationalen Vorschriften verwiesen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den Kontrollen des OLAF bei Wirtschaftsbeteiligten in Italien. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die europäischen und italienischen Kontrollbefugnisse und Verfahrensrechte der Betroffenen erläutert. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Verhältnis zwischen den europarechtlichen und national-rechtlichen Normen.
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Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Auskunftsansprüche im Zollrecht
von Dr. Regina Hoffacker
In Anbetracht der Komplexität zollrechtlicher Regelungen und dem Bedürfnis von Wirtschaftsbeteiligten nach Rechtssicherheit kommt Auskünften durch die Verwaltung über die Anwendung des Zollrechts ein erheblicher Stellenwert zu. Bei der Durchführung von Außenhandelsgeschäften können sich fehlerhafte Dispositionsgrundlagen, die auf mangelnden Rechtskenntnissen beruhen, als erhebliche Risiken darstellen. Deshalb haben Unternehmer ein bedeutsames Interesse daran, unter welchen Voraussetzungen ihnen ein Auskunftsanspruch im Einzelfall zusteht und ob die Zollbehörden an die von ihnen erteilten Auskünfte gebunden sind.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich speziell mit den Auskunftsansprüchen nach Artikel 11 und 12 Zollkodex und soll einen umfassenden Überblick über die tatbestandlichen Voraussetzungen sowie über die Rechtswirkungen der verschiedenen Auskunftsansprüche geben. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Darstellung der Rechtswirkungen des Auskunftsanspruches nach Artikel 11 Zollkodex. Dabei wird insbesondere die Frage nach den Folgen fehlerhafter behördlicher Auskünfte, auf die der Wirtschaftsteilnehmer vertraut hat, in den Mittelpunkt der Erörterungen gestellt.
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Zollkodex und Abgabenordnung, Analyse über das Verhältnis der Vorschriften der Abgabenordnung zu den Vorschriften des Zollkodexes der Europäischen Gemeinschaft
von Prof. Dr. Lothar Gellert
Mit dem Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften hat sich für das in Deutschland geltende Abgabenverfahrensrecht eine neue Situation ergeben. In besonderem Maße gilt dies seit 1993, dem Jahr des Inkrafttretens des Zollkodex der EG (ZK). Gemeinschaftsrecht regelt jetzt verfahrensrechtliche Aspekte, die bis dahin originär der deutschen Abgabenordnung (AO) vorbehalten waren. Dem Rechtsanwender ist allerdings häufig nicht klar, ob bestimmte Fragen durch Gemeinschaftsrecht geregelt werden oder ob noch der Rückgriff auf die AO möglich ist. Selbst in Rechtsprechung und Literatur gibt es keine eindeutigen Aussagen.
Der Verfasser hat die gesamte AO darauf untersucht, welche Vorschriften vom Zollrecht verdrängt werden bzw. welche noch unberührt sind und weiterhin gelten. Zusätzlich hat der Verfasser eine Zoll-AO entwickelt, die im Interesse der Rechtsklarheit für alle Einfuhrabgabenfälle gilt und in Form eines Gesetzesentwurfes dargestellt wird.
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Das Genehmigungsverfahren für Dual-Use-Waren im deutschen Exportkontrollrecht
von Dr. Wolfgang Ehrlich
Das vom BAFA geführte Genehmigungsverfahren für Dual-use-Waren ist gekennzeichnet durch das Zusammenwirken von europäischem und nationalem Recht. Grundsätzlich gilt der Grundsatz vom Anwendungsvorrang. Aber auch dann, wenn nationales Recht zur Anwendung kommt, wird es durch gemeinschaftsrechtliche Grundsätze und Prinzipien beeinflusst. Ausgangspunkt der wissenschaftlichen Erörterungen waren Urteile des EuGH aus dem Jahre 1980, in denen erstmalig die grundsätzlich anerkannte Anwendung nationalen Verfahrensrechts unter den Vorbehalt gestellt wurde, sie dürfe nicht dazu führen, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht werde. Die vorliegende Untersuchung arbeitet auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Dogmatik heraus, ob und gegebenenfalls wie sich das Verwaltungsverfahrensrecht im Anwendungsbereich der Dual-use-Verordnung einerseits und im Bereich des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung andererseits unterscheiden, ob also mit anderen Worten das Recht des Verwaltungsverfahrens in diesem Bereich einspurig oder zweispurig ist.
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Kontrollen des OLAF in Deutschland
von Dr. Heiko Gemmel
Seit der Gründung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Jahre 1999 existiert erstmals auf europäischer Ebene eine zentrale Anlaufstelle für alle Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Einer der wichtigsten Aufgabenbereiche des OLAF betrifft die Durchführung von Untersuchungen bzw. Kontrollen vor Ort bei Wirtschaftsteilnehmern in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich speziell mit der Durchführung von Kontrollen des OLAF in Deutschland. Sie soll nicht nur für die Ermittler des OLAF, sondern insbesondere auch für die in Deutschland betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Klarheit darüber bringen, welche konkreten Ermittlungsbefugnisse die Bediensteten des OLAF bei einer solchen Kontrolle haben und welche Verteidigungsrechte den Wirtschaftsteilnehmern dabei zur Verfügung stehen. Bedingt durch die insoweit sehr komplizierten Verweise der entsprechenden EG-Verordnungen auf nationales Recht, liegt ein Schwerpunkt dieser Arbeit darin, die im Rahmen von Kontrollen des OLAF in Deutschland relevanten europäischen und nationalen Verfahrensvorschriften detailliert herauszuarbeiten und im einzelnen auszulegen.
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Die Durchführung von Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Irland
von Hendrik Horn
Seit 1999 ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit der Aufgabe betraut, Unregelmäßigkeiten zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften aufzudecken. Dabei ist das OLAF einem ständigen Spannungsfeld ausgesetzt, da ein rechtlicher Rahmen geschaffen wurde, der im bisherigen Gefüge des Vollzugs des Gemeinschaftsrechts seinesgleichen sucht: Man hat nur teilweise seine Befugnisse und die zu beachtenden Verfahrensrechte normiert; stattdessen wird überwiegend auf die in dem Recht des jeweils betroffenen Mitgliedstaates vorhandenen Vorschriften verwiesen. Durch diese Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens wird zwar der mitgliedstaatliche Souveränitätsvorbehalt bewahrt, jedoch liegt darin zugleich das Hauptproblem des OLAF, da es sich mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Rechts- und Verfahrenssystemen auseinandersetzen muss. Das vorliegende Werk untersucht, welche Befugnisse dem OLAF bei Kontrollen in Irland zustehen und welche Verfahrensrechte zu beachten sind.
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Zollpräferenzen und Vertrauensschutz
von Dr. Thomas Kirchhoff
Große Teile des Ein- und Ausfuhrhandels der Europäischen Gemeinschaft (EG) werden mit Staaten durchgeführt, mit denen die EG Präferenzabkommen geschlossen hat. Bei diesen Präferenzabkommen handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, in denen entweder einseitig oder gegenseitig Zollvergünstigungen für die Einfuhr von bestimmten Waren gewährt werden. Neben diesen Präferenzabkommen gibt es auch eine Reihe von Präferenzregelungen, welche die EG einseitig erlassen hat. Durch die vertraglichen und autonomen Präferenzregelungen werden zwischen den jeweiligen Partnerstaaten und der EG Freihandelszonen oder Zollunionen geschaffen, die vor allem handels-, entwicklungs- und integrationspolitischen Zielen dienen.
Um die präferentiellen Zollvergünstigungen auf die Wareneinfuhren anwenden zu können, sind in den meisten Präferenzregelungen der EG Ursprungsregeln enthalten. Diese Ursprungsregeln dienen als Unterscheidungsmittel, um die präferentiellen Zollvergünstigungen auf die Waren zu beschränken, die von dem jeweiligen Partnerstaat stammen. Der Nachweis, dass die Ursprungsregeln der jeweiligen Präferenzregelung eingehalten worden sind, wird von den Einführern der Waren in die EG durch Ursprungsnachweise geführt, die durch die Ausführer der Waren in den Partnerstaaten oder durch die zuständigen Behörden der Partnerstaaten anhand der Informationen durch die Ausführer ausgestellt wurden. Im Rahmen von Nachprüfungen stellte sich jedoch in den letzten Jahren heraus, dass tausende von in der EG vorgelegten Ursprungsnachweisen gefälscht oder inhaltlich unrichtig waren. Dies führte zu Zollnachforderungen an die Einführer der Waren, die das Vertrauen in das Funktionieren der Präferenzregelungen bei ihnen schwinden ließ und sie teilweise sogar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohte. Dies gefährdete auch die Verwirklichung der oben genannten Ziele durch die Präferenzabkommen.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet anhand dieser Fälle die Gewährung von Vertrauensschutz zugunsten der Einführer nach dem Zollkodex und zeigt die Entwicklung dieses Vertrauensschutzes durch die Änderung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Zollkodex und die neuere Rechtsprechung der europäischen Gerichte auf.
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Indonesien auf dem Weg zum Bundesstaat?
von Henning Lustermann
Indonesien befindet sich seit Mai 1998 in einem politischen Umbruch. Einzelne nach Autonomie strebende Provinzen fordern ihre Unabhängigkeit und den damit verbundenen Austritt aus dem bislang bestehenden Einheitsstaat. Die Wahrung des streng unitarischen Prinzips wurde von der Regierung aber bislang als unabdingbar angesehen. Um einen Ausgleich zwischen den föderalen Interessen der Provinzen und der unitarischen Zwänge der Zentralregierung zu finden, wurde in den Jahren 1999 und 2000 die vertikale Staatsorganisation der Republik Indonesia reformiert. Diese Reformen werden von einer breiten politischen Front wegen der ihrer Meinung nach damit verbundenen sezessionistischen Gefahren als „zu föderal“ abgelehnt. Aber verwandeln die Reformen Indonesien tatsächlich in ein grundsätzlich föderales Staatsstrukturmodell, einen Bundesstaat? Der Verfasser untersucht die reformierte vertikale Staatsorganisation Indonesiens und ordnet diese nach Kriterien der Allgemeinen Staatslehre einem konkreten Strukturmodell zu.
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Die Befugnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Kontrolle von Wirtschaftsbeteiligten in Portugal
von Dr. Christoph Billwiller
Die zunehmenden Fälle von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten zu Lasten des Finanzhaushalts der Europäischen Gemeinschaft haben im Jahre 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) geführt. Aufgabe des OLAF ist es, autonom oder in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten bei Wirtschaftsteilnehmern vor Ort Kontrollen durchzuführen, um Schädigungen des Gemeinschaftshaushalts aufzudecken und zu verhindern. Die Errichtung des OLAF als unabhängiges Amt hat insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht diverse Probleme aufgeworfen, da die Bediensteten des OLAF sich vorbehaltlich des geltenden Gemeinschaftsrechts an nationale Verfahrensvorschriften zu halten haben.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich speziell mit den Befugnissen des OLAF bei der Durchführung entsprechender Kontrollen in Portugal und soll so den Bediensteten des OLAF, aber auch den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Aufschluss über die Ermittlungsbefugnisse des OLAF geben. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Darstellung der in Portugal wichtigen europäischen und nationalen Verfahrensvorschriften.
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Entscheidungen der Europäischen Kommission über Erlass, Erstattung und Nacherhebung von Einfuhrabgaben
von Leopold Baumann
Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft enthält Vorschriften, nach denen an für sich geschuldete Einfuhrabgaben bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu erlassen, zu erstatten oder nicht nachzuerheben sind, um der Strenge der Zollschuldentstehungstatbestände Rechnung zu tragen. Für unvorhergesehene Einzelfälle eröffnet das Recht dem Rechtsanwender darüber hinaus die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen im Rahmen eines Beurteilungs- und Ermessensspielraums das selbe Ergebnis herbeizuführen. Um eine gemeinschaftsweite Gleichbehandlung dieser Fälle zu gewährleisten, sind sie von den nationalen Zollbehörden der Europäischen Kommission zur Entscheidung vorzulegen.
Über die Jahre hinweg hat die Kommission eine Vielzahl derartiger Fälle entschieden. Auch hat sich hierzu eine Rechtsprechung der europäischen Gerichte gebildet.
In der vorliegenden Arbeit werden die Fälle und Entscheidungen der Kommission und ggf. der Gerichte vorgestellt, systematisch in Fallgruppen geordnet und bewertet. Ausserdem enthält die Arbeit Ausführungen zur Selbstbindung der Kommission durch ihre vorangegangenen Entscheidungen, zur gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidungen, ferner eine Würdigung der bei der Kommission anzuwendenden Entscheidungsverfahren und schließlich Folgerungen für das Rechtsgebiet in der Zukunft.
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Mercosur – Rechtliche Würdigung der außenwirtschaftlichen Beziehungen und Vereinbarkeit mit dem Welthandelssystem
von Dr. Arnd Haller
Der Mercosur ist heute Teil der wirtschaftlichen und politischen Realität sowie der rechtlichen Realität in den vier Vertragsstaaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.
Der Autor stellt den rechtlichen Hintergrund des Zusammenschlusses dar und beleuchtet dessen Organisationsstruktur, Gesetzgebung und Streitbeilegungsmechanismus.
Zentrales Thema sind die außenwirtschaftlichen Beziehungen des Mercosur zu anderen Staaten und Staatengruppen innerhalb der Region, auf dem amerikanischen Kontinent und auf globaler Ebene.
Besonderes Augenmerk wird auf die Beziehungen zur EU gelegt.
Darüber hinaus wird die rechtliche Beziehung zwischen dem Mercosur einerseits und der WTO und dem GATT andererseits analysiert und kritisch bewertet.
Europäisches Zollrecht in der niederländischen Rechtsprechung
von Dr. Robert Figgener
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft existiert für den Bereich des Zollrechts eine einheitliche Gesetzgebung in Form des Zollkodexes sowie weiterer unmittelbar anwendbarer Verordnungen. Der Vollzug dieser EG-Normen und die gerichtliche Überprüfung der Anwendung des Rechts liegt indes in nationaler Kompetenz. Gelangen Streitfälle nicht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof, so werden sie zwar möglicherweise in dem jeweiligen Mitgliedstaat selbst als Präzedenzfälle zitiert, in den anderen Mitgliedstaaten bleiben sie jedoch regelmäßig aufgrund sprachlicher und faktischer Barrieren unbekannt. Trotz einheitlichen Rechts kann daher eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat divergierende Anwendungs- und Auslegungspraxis entstehen. Das vorliegende Werk enthält eine umfassende Untersuchung der niederländischen und der deutschen Rechtsprechung zum Zollrecht im Hinblick auf entsprechende Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten. Schwerpunktmäßig wird die Rechtsprechung zu den Bereichen Nacherhebung, Erstattung/Erlaß, Zollwert und Zollbefreiungen analysiert.
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Das System zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Ausfuhrerstattungsrecht (2001)
Das System zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Ausfuhrerstattungsrecht
von Dr. Stefan Feit
Die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, über die der Ausführer das zurück erhält, was er zuvor in Form eines künstlich hohen Preises für den Rohstoff gezahlt hat, unterliegt einem immer unübersichtlicher und komplizierter werdenden Regelwerk, das die Gemeinschaft im Laufe der Jahre geschaffen hat. Zentrales Element dieser Regelungen ist es, Betrügereien soweit wie möglich zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Mittelverwendung sicherzustellen. Die Vorschriften über die Betrugsbekämpfung beginnen mit der Abfertigung von Marktordnungswaren und der Warenkontrolle und gehen über das Nachweisverfahren für die Einhaltung der Erstattungsvoraussetzungen, vorzulegenden Nachweise über die Ausfuhr aus der EU und die Einfuhr in ein Drittland, Prüfungen der Einhaltung der Erstattungsvoraussetzungen durch die nationale Zahlstelle, nachträgliche Marktordnungsprüfungen im Betrieb des Ausführers usw. bis hin zu Überprüfungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Gemeinschaft hat mit dieser Vielzahl von Vorschriften ein System geschaffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Das Buch erläutert dieses System und beleuchtet die rechtlichen Probleme, die im Zusammenhang mit der Nichtgewährung und der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen sowie der Verhängung von Sanktionen stehen.
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Europäisches Zulassungsrecht für Industrieanlagen
von Dr. Peter Aertker
Die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung betrifft die wichtigsten industriellen, meist großtechnischen Anlagen in Deutschland.
Wie kaum ein anderer Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft wird sie wegen ihrer Forderung nach integriertem Umweltschutz erhebliche Auswirkungen auf das deutsche Recht haben.
Ziel der Richtlinie ist es, neben der gemeinsamen Bewertung der Umweltmedien Luft, Wasser und Boden und einer Betrachtung des Produktionsprozesses nach Umweltgesichtspunkten eine weitgehende Konzentration der behördlichen Genehmigung in einem Verfahren zu erreichen.
In Deutschland ist der integrierte Umweltschutz bisher eher eine Vision als eine Realität.
Erforderlich ist die richtlinienkonforme Umstellung der bestehenden Strukturen oder die Schaffung eines neuen Gesetzes.
Beides stößt auf erhebliche praktische Probleme.
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Streitbeilegung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO)
von Dr. Hans-Joachim Letzel
Mit der Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) im Jahr 1994 wurde das Streitbeilegungsverfahren, das zuvor aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) bekannt war, grundlegend reformiert.
Nach einer Darstellung der historischen Entwicklung des GATT und des GATT-Streitbeilegungsverfahrens erläutert der Autor den Ablauf eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens sowie die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem GATT-Streitbeilegungsverfahren durch die WTO-Streitbeilegungsvereinbarung (DSU 1994).
Darüber hinaus geht er der Frage nach, inwieweit das WTO-Streitbeilegungsverfahren einen gerichtlichen Charakter hat, insbesondere ob das neu eingerichtete Überprüfungsorgan als internationaler Gerichtshof qualifiziert werden kann.
Systematik und Struktur der Leistungspflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren
von Prof. Dr. Bernd Heuermann
Die Arbeit analysiert die Struktur und das System des Lohnsteuerverfahrensrechts. Ungeachtet der rechtlichen wie auch wirtschaftlichen Bedeutung dieses Rechtsgebiets – Lohnsteuer ist die ergiebigste Steuerquelle – sind viele Themen ungeklärt, etwa die rechtliche Ausgestaltung der Lohnsteueranmeldung, der Haftungsschuld und des Haftungsbescheides und nicht zuletzt die Stellung des Arbeitgebers im Abzugsverfahren. Hierzu nimmt das Werk dezidiert Stellung und entwickelt eigene Vorschläge – gemeinschaftliches Schuldverhältnis, Tatbestandswirkung der Lohnsteueranmeldung; Gesetzgebungsvorschlag: Verzicht auf die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers etc. Ein neuer methodischer Ansatz bezieht systemtheoretische Überlegungen mit in die steuerrechtliche Strukturanalyse ein.
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Veröffentlichungen von Prof. Dr. Wolffgang
- Kommentar zum Außenwirtschaftsrecht (Hrsg. gemeinsam mit Rogmann und Pietsch), Loseblattwerk, Köln seit 2002
- Kommentar zum Europäischen Abgaben- und Abgabenverfahrensrecht (in Hübschmann/Hepp/Spitaler), (Erstverfasser gemeinsam mit Beermann), Loseblatt, Köln seit 2004
- Kommentar zum Unionszollkodex, 1. Aufl., Köln 2021 (gemeinsam mit Jatzke).
- Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, 10.
Auflage 2021 (gemeinsam mit Witte).
- Die Fortgeltung von Kreditermächtigungen nach § 13 Abs 2 Satz 1 HGrG – Grundlage für eine „Schattenkreditwirtschaft“?, in: DVBl. 1984, S. 1049-1054
- Präferenzrecht (Abkommen EG-EFTA, Ursprungsbegründung, Verfahrenserleichterungen, Prüfungsschema), in: DDZ 1991, F1
- Neue Formen der Parteiarbeit (gemeinsam mit Birk), in: DÖV 1991, S. 481-486
- Reform und Perspektive der außenwirtschaftlichen Exportkontrollen, IWB 1992, 865 ff.
- Auswirkungen des EG-Zollkodex auf den Rechtsweg im Außenwirtschaftsrecht, DStZ 1994, 485 ff.
- Der Rechtsweg bei Ausfuhrbeschränkungen, in: DDZ 1994, F77-F78
- Rückforderung von Ausfuhrerstattungen bei Verletzung von Erklärungspflichten , in: ZfZ 1994, 84-85
- Der EG-Zollkodex im Überblick, AW-Prax 1995, 35 ff.
(gemeinsam mit Witte). - Zollpräferenzen bei Import und Export, AW-Prax 1995, 69 ff.
- Folgen der Unterlassungen von Behörden des Ausfuhrstaates , in: AW-Prax 1996, S. 66
- Das Ausfuhrverfahren nach dem Zollkodex, IWB 1996, 135 ff.
- Europäisches Exportkontrollrecht, Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 277 ff.
- Das neue europäische Recht der Exportkontrolle in internationaler Perspektive, World Competition Vol.
20 Nr. 2 Dezember 1996 (gemeinsam mit Hölscher). - Die EG-Bananenmarktordnung im Spannungsverhältnis von Völkerrecht, Europarecht und Verfassungsrecht, ZfZ 1996, 162 ff.
- Zoll- und Außenwirtschaftsberatung durch Steuerberater?; Die Steuerberatung 96, 402 ff.
- Ausfuhrbeschränkungen im Handelsverkehr mit Drittländern; AW-Prax 97, 208 ff., 247 ff. (gemeinsam mit Renneberg).
- Informantenschutz im Steuerrecht; DStZ 1998, 102 ff.
- Das Ausfuhrverfahren (gemeinsam mit Renneber), in: AW-Prax 1998, S. 67-71
- Das Wassenaar-Arrangement zwischen internationalem Handel, Nichtverbreitung und Exportkontrollen; Journal of World Trade Vol.
32 Nr. 1 Februar 1998 (gemeinsam mit Hölscher). - Betrugsbekämpfung im Marktordnungsrecht, in: Rechtsfragen der europäischen Marktordnungen (Hrsg. Ehlers/ Wolffgang), Köln/ Münster 1998.
- Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Europarecht 1998, 615ff (gemeinsam mit Ulrich)
- Kann -oder soll- das internationale Handelsrecht eine internationale Sozialordnung ersetzen?, in: Internationaler Wettbewerb – nationale Sozialpolitik?, (Hrsg. Aufderheide/ Dabrowski), Berlin 1999, S. 147ff (gemeinsam mit Feuerhake)
- Europäische Marktordnung zwischen Markt und Plan, in: Festschrift Hoppe, München 2000, S. 949 ff.
- Formale- und Nachweispflichten im Zollrecht, in: Aktuelles zum Finanzstrafrecht, (Hrsg. Leitner), Wien 2000, S. 31 ff.
(gemeinsam mit Stüwe) - Rezension des Werkes Steuerrechtsprechung, Steuergesetz, Steuerreform – herausgegeben von Prof. Dr. Paul Kirchhof u.a., in: AW-Prax 2000, S. 411
- Sicherer Umgang mit Zollpräferenzen, in: AW-Prax 2001, S. 277
- Kernarbeitsnormen im Welthandelsrecht – Die Notwendigkeit der Aufnahme von Kernarbeitsnormen in die Welthandelsorganisation, in: Journal of World Trade Vol.
36 Nr. 5 Oktober 2002 (gemeinsam mit Feuerhake) - Türkische Farbfernsehgeräte – Urteil des EuG zu ablehnenden Entscheidungen der Kommission über einen Erlass aus Billigkeitsgründen bei der Vorlage fehlerhafter Präferenznachweise (gemeinsam mit Kirchhoff), in: AW-Prax 2002, S. 189-192
- Klausur: Künstler im Eis (gemeinsam mit Daroussis), in: NWVBl.
2003, S. 281-289 - Laudatio – Dr. Albert Beermann zum 70.
Geburtstag, in: DStZ 2003, S. 9-10 - Die Ausfuhranmeldung – Teile 1 und 2 und 3 (gemeinsam mit Weerth), AW-Prax 2003, S. 195-199
- Die revidierte Kyoto-Konvention, in: ZfZ 2003, S. 84ff., S. 114 ff. (gemeinsam mit Fischer-Zach)
- Der enteignungsgleiche Eingriff im Außenwirtschaftsrecht, in: ZfZ 2004, S. 82 (gemeinsam mit Tervooren)
- Europäisches Zollrecht, in: Monitor Prawa Celnego i Podatkowego – Monitor Steuer- und Zollrecht 2004 (gemeinsam mit Ovie)
- Teil 1: S. 290 – 293
- Teil 2: S. 340 – 345
- Teil 3: S. 390 – 394
- Teil 4: S. 443 – 446
- Teil 5: S. 486 – 489
- Exportkontrolle unter dem Einfluss des Europäischen und des Deutschen Verwaltungsrechts, in: Risikomanagement im Exportkontrollrecht, Schriften zum Außenwirtschaftsrecht (Hrsg. gemeinsam mit Ehlers), Heidelberg 2004, S. 39 – 76
- Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Teil eins: von der Erteilung bis zum Widerruf des Status, in: Monitor Zoll- und Steuerrecht 2005, Nr. 12/2005 (gemeinsam mit Makowicz)
- Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Teil zwei: Lösungen in Drittländern und das WZO-Programm, in: Customs and Tax Law Monitor, 2006, Nr. 1/2006, S. 4-7 (gemeinsam mit Makowicz)
- Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Teil drei: Analyse im Vergleich zu anderen Ländern und Zukunftsperspektiven, in: Monitor Zoll- und Steuerrecht, 2006, Nr. 2/2006, S. 50-52 (gemeinsam mit Makowicz)
- Die Außenhandelsregelungen der EU, in: Harmonisierung des Rechts im Ostseeraum an der Wende vom 20. zum 21. Jahrhundert, Riga 2006, S. 585-614;
- Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, in: ZfZ 2006, S. 357-364;
- Grundregeln globalen Zolls in Kraft, in: AW-Prax 2006, S. 45
- Aufkommende Fragen im europäischen Zollrecht, in: World Customs Journal 2007, S. 3-10; (www.worldcustomsjournal.com)
- Der autorisierte Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, in: Global Trade and Customs Journal 2007, S. 377-384;
- Zoll- und Verbrauchsteuerberatung durch Steuerberater – Der „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“ verbessert die Beratungsqualität, in: Deutsches Steuerrecht 2007, S. 1550-1552
- Fortentwicklung des Zollrechts durch Sicherheitsänderung und modernisierten Zollkodex, in: EuZW 2008, S. 39-44;
- Fortentwicklung des Zollrechts durch Sicherheitsänderung und modernisierten Zollkodex, in: Journal of the Japanese Institute of International Business Law, Vol.
36, Nr. 8, August 2008, S. 981-990, (gemeinsam mit Natzel); - Zollunion in Europa: Quo Vadis?, in: Verwaltung und Zollwesen im Umfeld des Binnenmarktes der Europäischen Gemeinschaften, Riga 2008, S. 56-66.
- Die Verzahnung von Exportkontroll- und Zollrecht, in: AW-Prax 2010, S. 180-182
- US-Exportkontrolle in der Reform, in: AW-Prax 2011, S. 69.
- Neue Entwicklungen in den EU-Präferenzmaßnahmen, (gemeinsam mit Felderhoff), in: AW-Prax 2011, S. 105ff.
- Ursprungswirrwarr ohne Ende?, in: AW-Prax 2012, S. 1.
- Gegenseitige Anerkennung AEO -C-TPAT, in: AW-Prax 2012, S.219.
- Die Weltzollorganisation und ihre Rolle im System des Welthandels: Ein Überblick (zusammen mit Christopher Dallimore), in: Europäisches Jahrbuch für Internationales Wirtschaftsrecht 2012 (Hg. Herrmann/Terhechte), S. 613 ff.
- Offenlegungsprivileg im Außenwirtschaftsrecht belohnt Complianceprogramme, in: Der Betrieb 2013, S. M1
- Handels- und Sicherheitspolitik unter einem Dach, in: AW-Prax 2013, S. 339.
- The Valuation of Goods for Customs Purposes (zusammen mit Christopher Dallimore), in: Europäisches Jahrbuch für Internationales Wirtschaftsrecht 2013 (Hg. Herrmann/Krajewski/Terhechte), S. 391 ff.
- Harmonisierung der Sanktionen in der Zollunion, in: AW-Prax 2014, S. 1
- EU-Freihandelsabkommen (zusammen mit Henning Felderhoff), in: AW-Prax 2014, Nr. 1, S. 3ff.
- Die Eurasische Zollunion im Wandel (zusammen mit Gennadiy Brovka und Igor Belozerov) in: World Customs Journal 2014, S. 93 ff.
- Rechtliche Überlegungen zur Zusammenführung von Handelserleichterung und Sicherheit (zusammen mit Edward Kafeero) in: World Customs Journal 2014, S. 3 ff.
- Alter Wein in neuen Schläuchen: Analyse des Abkommens über Handelserleichterungen im Vergleich zur revidierten Kyoto-Konvention (zusammen mit Edward Kafeero) in: World Customs Journal 2014, S. 27 ff.
- The WCO’s Framework of Standards and the Internationalization of Supply Chain Security (zusammen mit Christopher Dallimore), in: Europäisches Jahrbuch für Internationales Wirtschaftsrecht 2014 (Hg. Herrmann/Krajewski/Terhechte), S. 379 ff.
- Compliance in der Exportkontrolle (zusammen mit Robert Witte), in: Compliance Berater 2015, S. 138 ff.
- Das neue europäische Zollrecht (zusammen mit Kerstin Harden), in: Spektrum der Steuerwissenschaften und des Außenwirtschaftsrechts 2/2016, S. 85 ff.
- Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nach dem Unionszollkodex (zusammen mit Kerstin Harden), in: ZfZ 2016, S. 178-187
- Zum nachträglichen Erlöschen der Zollschuld (zusammen mit Henning Felderhoff), in: AW-Prax 2016, S. 337-341
- Einfuhrumsatzsteuerschuld: Abhängig von der Zollschuld?, in: Umsatzsteuer-Rundschau 2017, S. 845-852
- Brexit – Hinweise der Europäischen Kommission, in: AW-Prax 2018, S. 35
- Freihandelsabkommen mit den USA, in: AW-Prax 2018, S. 133
- 50 Jahre Zollunion, 25 Jahre Binnenmarkt: Wohlstand und Frieden, in: AW-Prax 2018, S. 175
- JEFTA – EU und Japan bekräftigen Freihandel, in: AW-Prax 2018, S. 311
- „Freihandel“ in Nordamerika, in: AW-Prax 2018, S. 353
- Zukunft der Revidierten Kyoto Konvention, in: AW-Prax 2018, S. 475
- Bisherige EuGH-Zollrechtsprechung im Licht des UZK – Eine Analyse ausgewählter EuGH-Entscheidungen zum Zollkodex in Bezug auf ihre Übertragbarkeit auf den Unionszollkodex – Teil I (zusammen mit Kerstin Harden und Annika Verhorst), in: ZfZ 2018, S. 2-14
- Bisherige EuGH-Zollrechtsprechung im Licht des UZK – Eine Analyse ausgewählter EuGH-Entscheidungen zum Zollkodex in Bezug auf ihre Übertragbarkeit auf den Unionszollkodex – Teil II (zusammen mit Kerstin Harden und Annika Verhorst), in: ZfZ 2018, S. 26-31
- Zollwertrecht auf der Grundlage der WTO- und WCO-Regelungen – unter besonderer Berücksichtigung von Lizenzgebühren und Verrechnungspreisen, in: ZfZ 2018, S. 142-154
- Erlöschenstatbestände im Zollrecht – Konnexität zwischen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer?, in: 100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland: 1918 – 2018: Festschrift (Hg. UmsatzstuerForum e. V., Bundesministerium der Finanzen), S. 239 ff.
- Was macht die EU-Zollunion so einzigartig?, in: The EU Customs Union @ 50 Concept to Continuum (Hg. Malta Customs/European Commission), 2018, S. 18-20
- Die Bemessungsgrundlage und das WCO-/WTO-Recht, in: Der Wert bei Drittstaatslieferungen (Hg. Summersberger), 2019, S. 41-69
- Globalisierung gestalten!, in: AW-Prax 2019, S. 1
- Über die Zukunft des überarbeiteten Kyoto-Abkommens der WZO (zusammen mit Rogmann), in: WCO News 88, Februar 2019.
Bitte klicken Sie hier, um den Artikel zu lesen. - Stopp vor der Klippe?, in: AW-Prax 2019, S. 81
- Projekt zur Zukunft des Zollwesens in der EU, In: AW-Prax 2019, S. 165
- Freihandel und Zölle – Ein Beitrag zu aktuellen Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene, in: AD LEGENDUM 2019, S. 297-306
- Zoll in der EU 2040, in: AW-Prax 2019, S. 479
- WTO in der Krise, in: AW-Prax 2020, S. 99
- Pandemie und Globalisierung, in: AW-Prax 2020, S. 143
- Zoll in Zeiten der Pandemie, in: AW-Prax 2020, S. 361
- Warum das künftige revidierte Kyoto-Übereinkommen umfassende Regeln für die Zollschuld enthalten sollte, in: World Customs Journal, Band 14, Nummer 2 (zusammen mit Prof. Rogmann und Kerstin Harden)
- Aktionsplan für die Zollunion 2020-2024, in: AW-Prax 2020, S.415
- Exportkontrolle in China: Das Dilemma rückt näher, in: AW-Prax 2020, S.461
- Freihandel in Asien auf dem Vormarsch, in: AW-Prax 2020, S.513
- Kurz vor der Klippe gestoppt, in: AW-Prax 2021, S.1
- Aktionsplan für die EU-Zollunion: Harmonisierung im Schneckentempo, in AW-Prax 2021, S.295
- Renaissance der Zölle?
Gedanken zu aktuellen Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung des Freihandels, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (Hrsg: Oliver Lepsius, Angelika Nußberger, Christoph Schönberger, Christian Waldhoff und Christian Walter), Band 70 (2022), S. 691-714 - IPEF: USA zurück in Asien, in: AW-Prax 2022, S.327
- USA gegen China: Zur geopolitischen Rolle der EU, in: AW-Prax 2022, S. 379
- Weckruf statt Zeitenwende, in: AW-Prax 2022, S. 589
- Verbindliche Zollwertauskunft in Sicht, in: AW-Prax 2023, S. 1
- Green-Deal-Industrieplan der EU, in: AW-Prax 2023, S. 37
- Defizite der Zollunion bei der Einfuhr, in: AW-Prax 2023, S. 93
- Das Zusammenspiel von Zollwertermittlung und Verrechnungspreisen in der EU: Allgemeine Beobachtungen und Verwaltungspraxis in vier Ländern nach dem Fall Hamamatsu, in: World Customs Journal, Band 17 (2023), Nummer 1 ( zusammen mit Giangiacomo D’Angelo, Federico Tarini, Walter de Witt, Martijn Schippers, Santiago Ibáñez Marsilla, Jorge Juan Milla Ibañez und Benedikt Wemmer)
- Der Vorschlag der Europäischen Kommission für einen modernisierten Zollkodex der Union: Eine kurze Einführung, in: World Customs Journal, Band 17 (2023), Nummer 2 (zusammen mit Eric Pickett)